Familienkasse Nord in Berlin

Familiengeld - Kindergeld - Elterngeld

Die Familienkasse Nord in Berlin ist für die Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes zuständig. Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse im Bezirk schriftlich zu beantragen. Die Berliner Familienkassen sind der Agentur für Arbeit angegliedert und in drei Regionen eingeteilt - in Berlin Mitte, Berlin Nord und Berlin Süd.

Kindergeld von der Familienkasse

Wo befindet sich die Familienkasse Nord?

Die Familienkasse Nord befindet sich im Bezirk Charlottenburg.

Die Berliner Familienkasse ist für die Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes zuständig.

Welche Familienkasse ist zuständig?

Welche Auszahlungsstelle für Sie zuständig ist, entnehmen Sie aus der Rubrik Zuständigkeit nach Postleitzahl.

Kindergeld beantragen

Einen Kindergeldanspruch haben Eltern oder Erziehungsberechtigte für Kinder, die in ihrem Haushalt aufgenommen wurden. Des Weiteren muss der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Antragsteller in Berlin oder anderen Bundesländern in Deutschland liegen.

Diejenigen, die keinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnsitz haben, müssen jedoch in Berlin oder den Bundesländern der Bundesrepublik unbeschränkt steuerpflichtig sein.

Für Ausländer, die weder unbeschränkt steuerpflichtig sind noch einen Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthaltsort inBerlin oder den Bundesländern Deutschlands haben, gelten besondere Regelungen nach dem Bundeskindergeldgesetz (s.unten).

Elterngeld Berechtigung

Elterngeld erhalten alle Mütter und Väter, die nach der Geburt ihr Kind beruflich pausieren oder maximal 30 Stunden in der Woche arbeiten. Auszubildende, Studierende, Hausfrauen, Hausmänner und Eltern, die wegen der Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben, haben einen Anspruch auf die Zahlung von Elterngeld » .

Auszahlung von Elterngeld

Das Elterngeld wird vom Jugendamt in Wohnortnähe ausgezahlt. Adressen Jugendamt in Ihrem Bezirk »

[ Mehr Ämter und Behörden ]

Erläuterungen - Beantragung

  • Aufteilung der Kindergeldkassen
  • Gewährung von Kindergeld
  • Kindergeldanspruch
  • * auf dieser Siete

    Kindergeldkasse

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    Zuständigkeit nach Postleitzahl

    Regierungseinrichtung Bund

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    Betreut

    Babysitter, Haushaltshilfe, Schülerhilfe, Tiersitter, Helfer für ältere Menschen

    Adresse
    Königin-Elisabeth-Straße 49
    14059 Berlin Charlottenburg

    Kontakt
    030/5555 70 2199
    E-Mail »

    Anfahrt
    S-Bahn S41, S42, S46
    Bus M45, 139

    Map / Stadtplan
    Stadtplan

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    Besucher Informationen Familienkasse Nord in Berlin

    Öffnungszeiten
    Montag 08:00 - 12:00
    Dienstag Keine Sprechzeit
    Mittwoch Keine Sprechzeit
    Donnerstag 08:00 - 18:00
    Freitag 08:00 - 12:00
    Samstag Geschlossen
    Sonntag Geschlossen

    Antrag - Formular - Bescheinigung

    Sie möchten Kindergeld erhalten. Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob Sie Anspruch auf diese finanzielle Unterstützung haben. Mit dem Antrag auf Kindergeld übermitteln Sie diese. Das ausgefüllte Formular bitte an die für Sie zuständige Agentur für Arbeit senden.

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    Die Familienkasse Nord ist zuständig für die Bezirke

    • Charlottenburg

    • Wilmersdorf

    • Pankow

    • Prenzlauer Berg

    • Reinickendorf

    • Spandau

    • Weißensee

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    Familienkasse Nord - Zugehörige Ortschaften (Postleitzahlen)

    Hinweis: Bitte vergleichen Sie Ihre Postleitzahl mit den nachfolgenden Zahlen. Wenne eine Übereinstimmung besteht, dann ist die Familienkasse Nord das richtige Amt für die Antragstellung bzw. Auszahlung von Kindergeld oder Elterngeld. Bitte lesen Sie sich auch die Regelungen für die Gewährung von Kindergeld auf dieser Seite durch.


    10119 10625 10789 13403 13509 14050
    10247 10627 10825 13405 13595 14052
    10249 10629 13086 13407 13581 14053
    10405 10707 13088 13409 13583 14055
    10407 10709 13089 13435 13585 14057
    10409 10711 13125 13437 13587 14059
    10435 10713 13127 13439 13589 14089
    10437 10715 13129 13465 13591 14193
    10439 10717 13156 13467 13593 14195
    10585 10719 13158 13469 13597 14197
    10587 10777 13159 13503 13599 14199
    10589 10779 13187 13505 13627
    10623 10787 13189 13507 13629 -
    Übersicht Familienkassen (Gebietsaufteilung)

    Familienkasse Berlin

    Aufteilung Adresse Kontakt
    Familienkasse Mitte Friedrichstraße 39
    10969 B- Kreuzberg
    Telefon
    030/5555 9926 26
    Familienkasse Nord Königin-Elisabeth-Str. 49
    14059 B- Charlottenburg
    Telefon
    030/5555 7021 99
    Familienkasse Süd Sonnenallee 282
    12057 B- Neukölln
    Telefon
    030/5555 7723 60
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    Regelungen für die Gewährung von Kindergeld

    Überblick zu den wichtigsten Regelungen für die Gewährung von Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz:

    • Kindergeld wird für alle Berliner Kinder bis zum 18. Lebensjahr gewährt (in einigen Fällen auch darüber hinaus).

    • Die Anträge auf Kindergeld werden von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit entgegengenommen.


    Antragstellung und Voraussetzung (Kindergeldanspruch)

    Die Antragstellung und Bearbeitung für alle Kindergeldansprüche erfolgt über die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.

    Die Familienkasse informiert ausführlich über alle grundsätzlichen Regelungen zum Thema „Kindergeld“.

    So erhalten Sie Antwort auf diese Fragen:

    • Unter welchen Voraussetzungen wird Kindergeld gezahlt?

    • Wie wird der Antrag auf Kindergeld gestellt?

    • Wie erfolgt die Auszahlung?

    • Wie sind Dauer und Höhe des Kindergeldes festgelegt?

    • Wie hoch sind Einkommensgrenze und Grenzbetrag?

    • Welche Regelungen gelten speziell für behinderte Kinder?

    • Welche weiteren Rechte und Pflichten bestehen?

    Bundeskindergeldgesetz

    Bundeskindergeldgesetz (BKGG) § 1 Anspruchsberechtigte:

    1. Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und

    • in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder

    • als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes erhält oder als Missionar der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder

    • eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder § 20 des Beamtenstatusgesetzes bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausübt oder

    • als Ehegatte oder Lebenspartner eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    2. Kindergeld für sich selbst erhält, wer

    • in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,

    • Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und

    • nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist.

    3. Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

    • eine Niederlassungserlaubnis besitzt,

    • eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde

    a) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,

    b) nach § 18 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,

    c) nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt

    ODER

    • eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und

    a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und

    b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.

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