Familienkasse Berlin - Kindergeld Rechte
Familiengeld - Kindergeld - Elterngeld
Die Familienkassen Berlin sind für die Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes zuständig. Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse im Bezirk schriftlich zu beantragen.
Die Berliner Familienkassen sind der Agentur für Arbeit angegliedert und in drei Regionen eingeteilt - in Berlin Mitte, Berlin Nord und Berlin Süd.
Welche Rechte und Pflichten müßen bei der Gewährung von Kindergeld in Berlin eingehalten werden?
Familienkasse Berlin - Kindergeld Rechte
Welche Rechte und Pflichten habe ich beim Erwerb von Kindergeld? Alle Antworten um ein Kindergeld zu erhalten, entnehmen Sie unter der Rubrik: Welche Rechte und Pflichten müßen bei der Gewährung von Kindergeld in Berlin eingehalten werden?
Welche Familienkasse ist zuständig?
Welche Auszahlungsstelle für Sie zuständig ist, entnehmen Sie aus der Rubrik Zuständigkeit nach Postleitzahl.
Kindergeld beantragen
Einen Kindergeldanspruch haben Eltern oder Erziehungsberechtigte für Kinder, die in ihrem Haushalt aufgenommen wurden. Des Weiteren muss der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Antragsteller in Berlin oder anderen Bundesländern in Deutschland liegen.
Diejenigen, die keinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnsitz haben, müssen jedoch in Berlin oder den Bundesländern der Bundesrepublik unbeschränkt steuerpflichtig sein.
Für Ausländer, die weder unbeschränkt steuerpflichtig sind noch einen Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthaltsort inBerlin oder den Bundesländern Deutschlands haben, gelten besondere Regelungen nach dem Bundeskindergeldgesetz (s.unten).
Elterngeld Berechtigung
Elterngeld erhalten alle Mütter und Väter, die nach der Geburt ihr Kind beruflich pausieren oder maximal 30 Stunden in der Woche arbeiten. Auszubildende, Studierende, Hausfrauen, Hausmänner und Eltern, die wegen der Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben, haben einen Anspruch auf die Zahlung von Elterngeld » .
Auszahlung von Elterngeld
Das Elterngeld wird vom Jugendamt in Wohnortnähe ausgezahlt. Adressen Jugendamt in Ihrem Bezirk »
[ Alle Fragen und Antworten zur Familienkasse auf einen Blick ]
Erläuterungen - Beantragung
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Kindergeldkasse
Zuständigkeit nach Postleitzahl
Regierungseinrichtung Bund
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Antrag - Formular - Bescheinigung
Sie möchten Kindergeld erhalten. Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob Sie Anspruch auf diese finanzielle Unterstützung haben. Mit dem Antrag auf Kindergeld übermitteln Sie diese. Das ausgefüllte Formular bitte an die für Sie zuständige Agentur für Arbeit senden.
Welche Rechte und Pflichten müßen bei der Gewährung von Kindergeld in Berlin eingehalten werden?
Für die laufende Kindergeldzahlung müssen Ihre in der Kindergeldakte enthaltenen Daten teilweise maschinell verarbeitet und gespeichert werden. Alle Ihre Angaben unterliegen dem Steuergeheimnis. Anderen Stellen werden Ihre Daten nur übermittelt, soweit dies gesetzlich zulässig und für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
Was müssen Sie Ihrer Familienkasse mitteilen?Wenn Sie Kindergeld beantragt haben, sind Sie nach § 68 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes verpflichtet, Ihrer Familienkasse unverzüglich alle Änderungen in Ihren Verhältnissen und denen Ihrer Kinder mitzuteilen. Mitteilungen an andere Behörden (zum Beispiel an die Gemeindeverwaltung, das Einwohnermeldeamt oder das Finanzamt) genügen nicht. Auch Mitteilung an andere Stellen innerhalb der Agentur für Arbeit gelten nicht als Mitteilung an die Familienkasse. Veränderungen müssen Sie auch dann mitteilen, wenn über Ihren Antrag noch nicht entschieden ist. Dies gilt auch für solche Veränderungen, die Ihnen erst nach dem Ende des Kindergeldbezugs bekannt werden, wenn sie sich rückwirkend auf Ihren Kindergeldanspruch auswirken können. Richten Sie bitte Ihre Mitteilungen an Ihre zuständige Familienkasse, weil sich dort Ihre Kindergeldunterlagen befinden.
Ihre Familienkasse müssen Sie insbesondere unverzüglich benachrichtigen, wenn:
Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, wird die Zahlung des Kindergeldes für dieses Kind automatisch eingestellt. Wenn Sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres Ihres Kindes weiterhin Kindergeld beanspruchen, müssen Sie das Kindergeld erneut beantragen und anhand entsprechender Urkunden und Bescheinigungen (zum Beispiel Schul- oder Immatrikulationsbescheinigung) die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen nachweisen. Die Familienkasse wird Sie rechtzeitig vor Vollendung des 18. Lebensjahres erinnern.
Erhalten Sie für ein über 18 Jahre altes Kind Kindergeld, müssen Sie Ihre Familienkasse unverzüglich benachrichtigen, wenn das Kind:
Einspruch / KlageFalls Sie mit einer Entscheidung Ihrer Familienkasse nicht einverstanden sind, können Sie dagegen Einspruch einlegen. Die Entscheidung wird dann nochmals sachlich überprüft. Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der anzufechtenden Entscheidung schriftlich bei der Familienkasse eingereicht werden. Sie können ihn dort auch persönlich einem Bediensteten zur Niederschrift erklären. Das Einspruchsverfahren ist kostenfrei. Kann Ihrem Einspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen werden, erhalten Sie eine Einspruchsentscheidung. Gegen diese können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung beim Finanzgericht Klage erheben. Welches Finanzgericht für Sie zuständig ist, können Sie der Einspruchsentscheidung entnehmen. Das Klageverfahren ist kostenpflichtig.
Aussetzung der VollziehungAuch wenn Sie gegen einen Bescheid der Familienkasse Einspruch oder Klage erhoben haben, bleibt eine eventuell in dem Bescheid erhobene Erstattungsforderung grundsätzlich sofort und in voller Höhe zur Zahlung fällig.
Das bedeutet, dass der Erstattungsbetrag trotz Einspruch oder Klage sofort zu begleichen ist. Sie können allerdings bei der Familienkasse, bei der Sie den Rechtsbehelf eingelegt haben, einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Diese wird die Vollziehung dann aussetzen, wenn die Vollziehung für den Einzahlungspflichtigen eine unbillige Härte zur Folge hätte. Dies müsste in dem Antrag näher erläutert und gegebenenfalls nachgewiesen werden.
Wie über den Aussetzungsantrag entschieden wird, teilt Ihnen die Familienkasse (Rechtsbehelfsstelle) durch Bescheid mit.
Im Falle der Ablehnung der Aussetzung haben Sie zwei Möglichkeiten:
Überprüfung durch die FamilienkasseDie Familienkasse prüft während des laufenden Kindergeldbezuges in bestimmten Abständen, ob die Voraussetzungen für Ihren Kindergeldanspruch noch vorliegen und das Kindergeld in der zutreffenden Höhe gezahlt wird.
So ist zum Beispiel festzustellen ob:
Die Haushaltszugehörigkeit der Kinder wird von der Familienkasse (gegebenenfalls in Abstimmung mit der Meldebehörde) geprüft.
Ist zur Überprüfung des Kindergeldanspruches Ihre Mitwirkung erforderlich, erhalten Sie zu gegebener Zeit einen Fragebogen oder es wird Ihnen durch ein Anforderungsschreiben mitgeteilt, welche Angaben beziehungsweise welche Unterlagen erforderlich sind.
Sollte eine Bescheinigung von einer anderen Stelle notwendig sein, ist meist ein entsprechender Vordruck schon beigefügt. Füllen Sie den Fragebogen sorgfältig aus und fügen Sie die geforderten Unterlagen bei. Damit keine Zahlungsunterbrechung eintritt, sollten Sie die Unterlagen möglichst innerhalb von vier Wochen bei Ihrer Familienkasse vorlegen.
Zu dieser Mitwirkung sind Sie nach § 93 Absatz 1 der Abgabenordnung ausdrücklich verpflichtet. Wenn Sie Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, muss die Festsetzung Ihres Kindergeldanspruches wegen Nichtfeststellbarkeit der Anspruchsvoraussetzungen aufgehoben werden.
Die Überprüfung durch die Familienkasse entbindet Sie nicht von Ihrer Verpflichtung, für den Anspruch auf Kindergeld bedeutsame Änderungen unverzüglich anzuzeigen.
Bundeskindergeldgesetz (BKGG) § 1 Anspruchsberechtigte:
1. Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und
2. Kindergeld für sich selbst erhält, wer:
3. Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn:
ODER

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