Familienkassen in Berlin nach Postleitzahl
Familiengeld - Kindergeld - Elterngeld
Die Familienkassen in Berlin sind für die Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes zuständig. Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse im Bezirk schriftlich zu beantragen. Die Berliner Familienkassen sind der Agentur für Arbeit angegliedert und in drei Regionen eingeteilt:
Familienkassen in Berlin Zuständigkeit nach Postleitzahl
Welche Familienkassen für Sie in Berlin zuständig ist, entnehmen Sie bitte aus der Rubrik Familienkasse . . . Zuständige Ortschaften (Postleitzahlen). ↓

Die Familienkassen Berlin sind für die Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes zuständig.
Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse im Bezirk schriftlich zu beantragen.
Die Berliner Familienkassen sind der Agentur für Arbeit angegliedert und in drei Regionen eingeteilt - in Berlin Mitte, Berlin Nord und Berlin Süd.
Kindergeld bei den Familienkassen beantragen
Einen Kindergeldanspruch haben Eltern oder Erziehungsberechtigte für Kinder, die in ihrem Haushalt aufgenommen wurden. Des Weiteren muss der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Antragsteller in Berlin oder anderen Bundesländern in Deutschland liegen.
Diejenigen, die keinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnsitz haben, müssen jedoch in Berlin oder den Bundesländern der Bundesrepublik unbeschränkt steuerpflichtig sein.
Für Ausländer, die weder unbeschränkt steuerpflichtig sind noch einen Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthaltsort in Berlin oder den Bundesländern Deutschlands haben, gelten besondere Regelungen nach dem Bundeskindergeldgesetz (s.unten).
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Elterngeld Berechtigung
Elterngeld erhalten alle Mütter und Väter, die nach der Geburt ihr Kind beruflich pausieren oder maximal 30 Stunden in der Woche arbeiten. Auszubildende, Studierende, Hausfrauen, Hausmänner und Eltern, die wegen der Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben, haben einen Anspruch auf die Zahlung von Elterngeld » .
Auszahlung von Elterngeld
Das Elterngeld wird vom Jugendamt Berlin in Wohnortnähe (Familienkassen) ausgezahlt. Adressen Jugendamt in Ihrem Bezirk »
Familienkasse Mitte - Zugehörige Ortschaften (Postleitzahlen)
Hinweis: Bitte vergleichen Sie Ihre Postleitzahl mit den nachfolgenden Zahlen. Wenne eine Übereinstimmung besteht, dann ist die Familienkasse Mitte das richtige Amt für die Antragstellung bzw. Auszahlung von Kindergeld oder Elterngeld. Bitte lesen Sie sich auch die Regelungen für die Gewährung von Kindergeld auf dieser Seite durch.
10115 | 10317 | 10557 | 10999 | 12685 | 13351 |
10117 | 10318 | 10559 | 12555 | 12687 | 13353 |
10119 | 10319 | 10785 | 12619 | 12689 | 13355 |
10178 | 10365 | 10787 | 12621 | 13051 | 13357 |
10179 | 10367 | 10961 | 12623 | 13053 | 13359 |
10243 | 10369 | 10963 | 12627 | 13055 | 13405 |
10245 | 10435 | 10965 | 12629 | 13057 | 13407 |
10247 | 10551 | 10967 | 12679 | 13059 | 13409 |
10249 | 10553 | 10969 | 12681 | 13347 | . |
10315 | 10555 | 10997 | 12683 | 13349 | ↓ |
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Familienkasse Nord - Zugehörige Ortschaften (Postleitzahlen)
Hinweis: Bitte vergleichen Sie Ihre Postleitzahl mit den nachfolgenden Zahlen. Wenne eine Übereinstimmung besteht, dann ist die Familienkasse Mitte das richtige Amt für die Antragstellung bzw. Auszahlung von Kindergeld oder Elterngeld. Bitte lesen Sie sich auch die Regelungen für die Gewährung von Kindergeld auf dieser Seite durch.
10115 | 10317 | 10557 | 10999 | 12685 | 13351 |
10117 | 10318 | 10559 | 12555 | 12687 | 13353 |
10119 | 10319 | 10785 | 12619 | 12689 | 13355 |
10178 | 10365 | 10787 | 12621 | 13051 | 13357 |
10179 | 10367 | 10961 | 12623 | 13053 | 13359 |
10243 | 10369 | 10963 | 12627 | 13055 | 13405 |
10245 | 10435 | 10965 | 12629 | 13057 | 13407 |
10247 | 10551 | 10967 | 12679 | 13059 | 13409 |
10249 | 10553 | 10969 | 12681 | 13347 | . |
10315 | 10555 | 10997 | 12683 | 13349 | ↓ |
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Familienkasse Süd - Zugehörige Ortschaften (Postleitzahlen)
Hinweis: Bitte vergleichen Sie Ihre Postleitzahl mit den nachfolgenden Zahlen. Wenne eine Übereinstimmung besteht, dann ist die Familienkasse Süd das richtige Amt für die Antragstellung bzw. Auszahlung von Kindergeld oder Elterngeld. Bitte lesen Sie sich auch die Regelungen für die Gewährung von Kindergeld auf dieser Seite durch.
10777 | 12043 | 12107 | 12247 | 12359 | 12587 |
10779 | 12045 | 12109 | 12249 | 12435 | 12589 |
10781 | 12047 | 12157 | 12277 | 12437 | 14109 |
10783 | 12049 | 12159 | 12279 | 12439 | 14129 |
10785 | 12051 | 12161 | 12305 | 12459 | 14163 |
10787 | 12053 | 12163 | 12307 | 12487 | 14165 |
10789 | 12055 | 12165 | 12309 | 12489 | 14167 |
10823 | 12057 | 12167 | 12347 | 12524 | 14169 |
10825 | 12059 | 12169 | 12349 | 12526 | 14193 |
10827 | 12099 | 12203 | 12351 | 12527 | 14195 |
10829 | 12101 | 12205 | 12353 | 12555 | 14197 |
10965 | 12103 | 12207 | 12355 | 12557 | 14199 |
10967 | 12105 | 12209 | 12357 | 12559 | ↓ |
Antrag - Formular - Bescheinigung
Sie möchten Kindergeld in Berlin erhalten. Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob Sie Anspruch auf diese finanzielle Unterstützung haben. Mit dem Antrag auf Kindergeld übermitteln Sie diese. Das ausgefüllte Formular bitte an die für Sie zuständige Agentur für Arbeit in Berlin senden.

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Regelungen für die Gewährung von Kindergeld
Überblick zu den wichtigsten Regelungen für die Gewährung von Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz:
• Kindergeld wird für alle Berliner Kinder bis zum 18. Lebensjahr gewährt (in einigen Fällen auch darüber hinaus).
• Die Anträge auf Kindergeld werden von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit entgegengenommen.
Antragstellung und Voraussetzung (Kindergeldanspruch)
Die Antragstellung und Bearbeitung für alle Kindergeldansprüche erfolgt über die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.
Die Familienkasse informiert ausführlich über alle grundsätzlichen Regelungen zum Thema „Kindergeld“.
So erhalten Sie Antwort auf diese Fragen:
• Unter welchen Voraussetzungen wird Kindergeld gezahlt?
• Wie wird der Antrag auf Kindergeld gestellt?
• Wie erfolgt die Auszahlung?
• Wie sind Dauer und Höhe des Kindergeldes festgelegt?
• Wie hoch sind Einkommensgrenze und Grenzbetrag?
• Welche Regelungen gelten speziell für behinderte Kinder?
• Welche weiteren Rechte und Pflichten bestehen?
Bundeskindergeldgesetz
Bundeskindergeldgesetz (BKGG) § 1 Anspruchsberechtigte:
1. Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und
• in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder
• als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes erhält oder als Missionar der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
• eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder § 20 des Beamtenstatusgesetzes bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausübt oder
• als Ehegatte oder Lebenspartner eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2. Kindergeld für sich selbst erhält, wer
• in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
• Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und
• nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist.
3. Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er
• eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
• eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
b) nach § 18 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,
c) nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt
ODER
• eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und
a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und
b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.
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