Familienkasse Berlin - Laufzeit Kindergeld
Familiengeld - Kindergeld - Elterngeld
Die Familienkassen Berlin sind für die Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes zuständig. Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse im Bezirk schriftlich zu beantragen.
Die Berliner Familienkassen sind der Agentur für Arbeit angegliedert und in drei Regionen eingeteilt - in Berlin Mitte, Berlin Nord und Berlin Süd.
Wie lange wird Kindergeld in Berlin gezahlt?

Familienkasse Berlin - Kindergeld Laufzeit
Wie lange ist die Laufzeit um Kindergeld zu erhalten, entnehmen Sie unter der Rubrik: Wie lange wird Kindergeld von der Familienkasse in Berlin gezahlt?
Welche Familienkasse ist zuständig?
Welche Auszahlungsstelle für Sie zuständig ist, entnehmen Sie aus der Rubrik Zuständigkeit nach Postleitzahl.
Kindergeld beantragen
Einen Kindergeldanspruch haben Eltern oder Erziehungsberechtigte für Kinder, die in ihrem Haushalt aufgenommen wurden. Des Weiteren muss der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Antragsteller in Berlin oder anderen Bundesländern in Deutschland liegen.
Diejenigen, die keinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnsitz haben, müssen jedoch in Berlin oder den Bundesländern der Bundesrepublik unbeschränkt steuerpflichtig sein.
Für Ausländer, die weder unbeschränkt steuerpflichtig sind noch einen Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthaltsort inBerlin oder den Bundesländern Deutschlands haben, gelten besondere Regelungen nach dem Bundeskindergeldgesetz (s.unten).
Elterngeld Berechtigung
Elterngeld erhalten alle Mütter und Väter, die nach der Geburt ihr Kind beruflich pausieren oder maximal 30 Stunden in der Woche arbeiten. Auszubildende, Studierende, Hausfrauen, Hausmänner und Eltern, die wegen der Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben, haben einen Anspruch auf die Zahlung von Elterngeld » .
Auszahlung von Elterngeld
Das Elterngeld wird vom Jugendamt in Wohnortnähe ausgezahlt. Adressen Jugendamt in Ihrem Bezirk »
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Antrag - Formular - Bescheinigung
Sie möchten Kindergeld erhalten. Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob Sie Anspruch auf diese finanzielle Unterstützung haben. Mit dem Antrag auf Kindergeld übermitteln Sie diese. Das ausgefüllte Formular bitte an die für Sie zuständige Agentur für Arbeit senden.
Wie lange wird Kindergeld in Berlin gezahlt?
Kindergeld wird monatlich in folgender Höhe gezahlt: Welches Kind bei einem Elternteil erstes, zweites, drittes oder weiteres Kind ist, richtet sich nach der Reihenfolge der Geburten. Das älteste Kind ist stets das erste Kind.
1. Kind 192,00 €
2. Kind 192,00 €
3. Kind 198,00 €
ab 4. Kind 223,00 €
Ein Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich für jeden Monat, in dem wenigstens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben. Er verjährt vier Jahre nach dem Jahr der Entstehung.
Minderung des KindergeldesKindergeld steht nicht zu, wenn für ein Kind ein Anspruch besteht auf:
• altrechtliche Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung
• altrechtlicher Kindergeldzuschuss aus einer gesetzlichen Rentenversicherung
• Leistungen für Kinder, die im Ausland gezahlt werden
• Leistungen für Kinder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung
Der Anspruch für ein Kind ist ausgeschlossen, wenn dem Berechtigten oder einer anderen Person für das Kind eine der genannten Leistungen zusteht. Das Kind kann jedoch in diesen Fällen bei einem etwaigen Kindergeldanspruch für jüngere Kinder als Zählkind mitgezählt werden und dadurch zur Erhöhung des Kindergeldanspruches beitragen.
Ist der Kindergeldzuschuss beziehungsweise die Kinderzulage zur Rente niedriger als das Kindergeld, wird der Unterschiedsbetrag als Teilkindergeld gezahlt.
ZählkindEin Kind, für das an den vorrangig berechtigten Elternteil Kindergeld gezahlt wird, wird gleichwohl auch bei dem anderen Elternteil als sogenanntes Zählkind berücksichtigt.
Sind bei einem älteren Zählkind mindestens zwei jüngere Kinder vorhanden, die Zahlkinder sind, verschiebt sich durch das Zählkind die Reihenfolge, so dass für jüngere Kinder die jeweils nächsthöheren Kindergeldsätze gezahlt werden.
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Bundeskindergeldgesetz
Bundeskindergeldgesetz (BKGG) § 1 Anspruchsberechtigte:
1. Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und
• in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder
• als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes erhält oder als Missionar der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
• eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder § 20 des Beamtenstatusgesetzes bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausübt oder
• als Ehegatte oder Lebenspartner eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2. Kindergeld für sich selbst erhält, wer
• in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
• Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und
• nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist.
3. Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er
• eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
• eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
b) nach § 18 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,
c) nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt
ODER
• eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und
a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und
b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.
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