Familienkasse Berlin - Kindergeld Voraussetzungen

Familiengeld - Kindergeld - Elterngeld

Die Familienkassen Berlin sind für die Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes zuständig. Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse im Bezirk schriftlich zu beantragen.

Die Berliner Familienkassen sind der Agentur für Arbeit angegliedert und in drei Regionen eingeteilt - in Berlin Mitte, Berlin Nord und Berlin Süd.

Unter welchen Voraussetzungen wird Kindergeld in Berlin gezahlt?

Kindergeld von der Familienkasse

Familienkasse Berlin - Kindergeld Voraussetzungen

Welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen um Kindergeld zu erhalten, entnehmen Sie unter der Rubrik: Unter welchen Voraussetzungen wird Kindergeld von der Familienkasse in Berlin gezahlt?

Welche Familienkasse ist zuständig?

Welche Auszahlungsstelle für Sie zuständig ist, entnehmen Sie aus der Rubrik Zuständigkeit nach Postleitzahl.

Kindergeld beantragen

Einen Kindergeldanspruch haben Eltern oder Erziehungsberechtigte für Kinder, die in ihrem Haushalt aufgenommen wurden. Des Weiteren muss der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Antragsteller in Berlin oder anderen Bundesländern in Deutschland liegen.

Diejenigen, die keinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnsitz haben, müssen jedoch in Berlin oder den Bundesländern der Bundesrepublik unbeschränkt steuerpflichtig sein.

Für Ausländer, die weder unbeschränkt steuerpflichtig sind noch einen Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthaltsort inBerlin oder den Bundesländern Deutschlands haben, gelten besondere Regelungen nach dem Bundeskindergeldgesetz (s.unten).

Elterngeld Berechtigung

Elterngeld erhalten alle Mütter und Väter, die nach der Geburt ihr Kind beruflich pausieren oder maximal 30 Stunden in der Woche arbeiten. Auszubildende, Studierende, Hausfrauen, Hausmänner und Eltern, die wegen der Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben, haben einen Anspruch auf die Zahlung von Elterngeld » .

Auszahlung von Elterngeld

Das Elterngeld wird vom Jugendamt in Wohnortnähe ausgezahlt. Adressen Jugendamt in Ihrem Bezirk »

[ Mehr Ämter und Behörden ]

Erläuterungen - Beantragung

  • Aufteilung der Kindergeldkassen
  • Gewährung von Kindergeld
  • Kindergeldanspruch
  • * auf dieser Siete

    Kindergeldkasse

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    Zuständigkeit nach Postleitzahl

    Regierungseinrichtung Bund

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    BetreutDE

    Babysitter, Haushaltshilfe, Schülerhilfe, Tiersitter, Helfer für ältere Menschen


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    Karte / Übersicht Familienkassen

    Familienkasse Berlin

    Aufteilung Adresse Kontakt
    Familienkasse Mitte Friedrichstraße 39
    10969 B- Kreuzberg
    Telefon
    030/5555 9926 26
    Familienkasse Nord Königin-Elisabeth-Str. 49
    14059 B- Charlottenburg
    Telefon
    030/5555 7021 99
    Familienkasse Süd Sonnenallee 282
    12057 B- Neukölln
    Telefon
    030/5555 7723 60

    Antrag - Formular - Bescheinigung

    Sie möchten Kindergeld erhalten. Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob Sie Anspruch auf diese finanzielle Unterstützung haben. Mit dem Antrag auf Kindergeld übermitteln Sie diese. Das ausgefüllte Formular bitte an die für Sie zuständige Agentur für Arbeit senden.

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    Unter welchen Voraussetzungen wird Kindergeld von der Familienkasse in Berlin gezahlt?

    Kinder

    Grundsätzlich besteht für alle Kinder ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld. Auch darüber hinaus kann unter bestimmten Voraussetzungen das Kindergeld weiter gezahlt werden.

    Kinder in Ausbildung

    Für ein über 18 Jahre altes Kind kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld weiter gezahlt werden, solange es sich in einer Berufsausbildung befindet. Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts ist die Ausbildung für einen künftigen Beruf. Dabei erkennt die Familienkasse alle Ausbildungsmaßnahmen an, durch die das Kind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erwerben kann, die als Grundlagen für die Ausübung seines angestrebten Berufs geeignet sind. Das Kind muss sich ernsthaft auf das Berufsziel vorbereiten. Als Berufsziel gelten nicht nur reguläre Ausbildungsabschlüsse, sondern jede Tätigkeit, die in der Zukunft zur Schaffung beziehungsweise Erhaltung einer Erwerbsgrundlage nachhaltig ausgeübt werden kann.

    Kind ohne Ausbildungs-/Arbeitsplatz

    Kindergeld kann für ein Kind ohne Ausbildungsplatz bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt werden und für ein Kind ohne Arbeitsplatz bis Vollendung des 21. Lebensjahres.

    Zeit zwischen zwei Ausbildungen

    Kindergeld kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes auch für eine Übergangszeit von vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bezogen werden. Der nächste Ausbildungsabschnitt muss spätestens im 5. Kalendermonat nach Ablauf von vier vollen Kalendermonaten, in denen sich das Kind nicht in Ausbildung befunden hat, beginnen.

    Wehr-/Zivildienst, Freiwilligendienste

    Anspruch auf Kindergeld besteht nur während der Ableistung eines geregelten Freiwilligendienstes. Während der Zeit eines Wehr-, Zivildienst oder anderen entsprechenden Dienstes, kann kein Kindergeld für das Kind bezogen werden.

    Behinderte Kinder

    Für ein Kind mit Behinderung kann Kindergeld über das 25. Lebensjahr des Kindes hinaus unter bestimmten Voraussetzungen bezogen werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Behinderung der Grund dafür ist, dass das Kind seinen Lebensbedarf nicht decken kann.

    Verheiratete Kinder, Kinder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und andere Sonderformen

    Für verheiratete Kinder, Kinder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und andere Sonderformen kann Kindergeld nur unter bestimmten Voraussetzungen bezogen werden.

    Eltern

    Erfüllen für ein Kind mehrere Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, kann Kindergeld gleichwohl nur einem Elternteil gezahlt werden. Welcher Elternteil das Kindergeld tatsächlich erhält, ist dem Kapitel mehrere Anspruchsberechtigte zu entnehmen. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der antragstellende Elternteil in Deutschland lebt oder sich hier gewöhnlich aufhält.

    Mehrere Anspruchsberechtigte

    Eine Anspruchsberechtigung auf Kindergeld können nicht nur die leiblichen Eltern haben, sondern gleichzeitig zum Beispiel auch die Großeltern, Pflegeeltern oder Stiefeltern. Grundsätzlich kann natürlich immer nur eine Person das Kindergeld für ein Kind erhalten.

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    Bundeskindergeldgesetz

    Bundeskindergeldgesetz (BKGG) § 1 Anspruchsberechtigte:

    1. Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und

    • in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder

    • als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes erhält oder als Missionar der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder

    • eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder § 20 des Beamtenstatusgesetzes bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausübt oder

    • als Ehegatte oder Lebenspartner eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    2. Kindergeld für sich selbst erhält, wer

    • in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,

    • Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und

    • nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist.

    3. Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

    • eine Niederlassungserlaubnis besitzt,

    • eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde

    a) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,

    b) nach § 18 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,

    c) nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt

    ODER

    • eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und

    a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und

    b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.

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