Familienkasse Berlin - Kindergeld für behinderte Kinder
Familiengeld - Kindergeld - Elterngeld
Die Familienkassen Berlin sind für die Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes zuständig. Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse im Bezirk schriftlich zu beantragen.
Die Berliner Familienkassen sind der Agentur für Arbeit angegliedert und in drei Regionen eingeteilt - in Berlin Mitte, Berlin Nord und Berlin Süd.
Wie hoch ist das Kindergeld in Berlin für behinderte Kinder?
Familienkasse Berlin - Kindergeld für behinderte Kinder
Bekomme ich Kindergeld für behinderte Kinder? Alle Antworten um ein Kindergeld zu erhalten, entnehmen Sie unter der Rubrik: Wie hoch ist das Kindergeld bei den Familienkassen in Berlin für behinderte Kinder?
Welche Familienkasse ist zuständig?
Welche Auszahlungsstelle für Sie zuständig ist, entnehmen Sie aus der Rubrik Zuständigkeit nach Postleitzahl.
Kindergeld beantragen
Einen Kindergeldanspruch haben Eltern oder Erziehungsberechtigte für Kinder, die in ihrem Haushalt aufgenommen wurden. Des Weiteren muss der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Antragsteller in Berlin oder anderen Bundesländern in Deutschland liegen.
Diejenigen, die keinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnsitz haben, müssen jedoch in Berlin oder den Bundesländern der Bundesrepublik unbeschränkt steuerpflichtig sein.
Für Ausländer, die weder unbeschränkt steuerpflichtig sind noch einen Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthaltsort inBerlin oder den Bundesländern Deutschlands haben, gelten besondere Regelungen nach dem Bundeskindergeldgesetz (s.unten).
Elterngeld Berechtigung
Elterngeld erhalten alle Mütter und Väter, die nach der Geburt ihr Kind beruflich pausieren oder maximal 30 Stunden in der Woche arbeiten. Auszubildende, Studierende, Hausfrauen, Hausmänner und Eltern, die wegen der Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben, haben einen Anspruch auf die Zahlung von Elterngeld » .
Auszahlung von Elterngeld
Das Elterngeld wird vom Jugendamt in Wohnortnähe ausgezahlt. Adressen Jugendamt in Ihrem Bezirk »
Erläuterungen - Beantragung
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Kindergeldkasse
Zuständigkeit nach Postleitzahl
Regierungseinrichtung Bund
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Antrag - Formular - Bescheinigung
Sie möchten Kindergeld erhalten. Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob Sie Anspruch auf diese finanzielle Unterstützung haben. Mit dem Antrag auf Kindergeld übermitteln Sie diese. Das ausgefüllte Formular bitte an die für Sie zuständige Agentur für Arbeit senden.
Wie hoch ist das Kindergeld bei den Familienkassen in Berlin für behinderte Kinder?
Für ein Kind mit Behinderung kann Kindergeld über das 25. Lebensjahr des Kindes hinaus unter bestimmten Voraussetzungen bezogen werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Behinderung der Grund dafür ist, dass das Kind seinen Lebensbedarf nicht decken kann.
AltersgrenzeFür ein behindertes Kind kann Kindergeld ohne altersmäßige Begrenzung bezogen werden, das heißt auch über das 25. Lebensjahr des Kindes hinaus. Hierzu müssen folgende Voraussetzungen nachgewiesen werden:
BehinderungEs liegt eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung vor. Eine akute Krankheit – wenn auch lang andauernd – ist nicht ausreichend; solange das Ende einer Erkrankung absehbar ist, liegt keine Behinderung vor.
Die Behinderung muss grundsätzlich durch einen Schwerbehindertenausweis oder ein entsprechendes Dokument (zum Beispiel Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes, Rentenbescheid, Pflegegeld-Bescheid) nachgewiesen werden. In Ausnahmefällen genügt ein aussagekräftiges Gutachten des zuständigen Arztes (zum Beispiel wenn das Kind wegen seiner Behinderung bereits länger als ein Jahr in einer Kranken- oder Pflegeanstalt untergebracht ist).
Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des oben angegebenen Dokumentes (zum Beispiel bei Schwerbehindertenausweis in der Regel nach 5 Jahren) ist die Verlängerung oder ähnliches vorzulegen.
Das Kind ist außerstande, sich selbst zu unterhaltenDies ist dann der Fall, wenn das Kind seinen gesamten Lebensbedarf mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht decken kann.
Lebensbedarf des Kindes
Hierzu ist zunächst die Unterbringungsform des Kindes festzustellen.
Der Grundbedarf und der behinderungsbedingte Mehrbedarf (abhängig von der Unterbringung des Kindes) ergibt den gesamten Lebensbedarf des Kindes.
Eigene Mittel des KindesDem Lebensbedarf des Kindes sind seine eigenen Mittel gegenüberzustellen. Hierbei sind alle Einkünfte und Bezüge zu berücksichtigen, die das Kind erhält.
Dazu rechnen insbesondere:
Vom ermittelten Bruttoeinkommen werden Sozialversicherungsbeiträge bzw. vergleichbare Vorsorgeaufwendungen, tatsächlich gezahlte Steuern, Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben und titulierte Unterhaltsleistungen an gesetzlich Unterhaltsberechtigte, die nicht mit im Haushalt leben, abgezogen. Es wird also das Nettoeinkommen des behinderten Kindes zugrunde gelegt.
Die Einkünfte und Bezüge sind zu belegen.
Decken die errechneten Mittel des Kindes seinen Lebensbedarf nicht ab, ist es außerstande, sich selbst zu unterhalten. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Mittel den festgestellten Lebensbedarf decken beziehungsweise übersteigen.
Vollstationäre UnterbringungEin Kind ist vollstationär untergebracht, wenn es nicht im Haushalt der Eltern lebt, sondern anderweitig auf Kosten eines Dritten untergebracht ist. Dabei ist es unerheblich, ob es vollstationär versorgt wird, in einer eigenen Wohnung oder in sonstigen Wohneinrichtungen (z.B. betreutes Wohnen) lebt. Dies ist auch gegeben, wenn das Kind tagsüber teilstationär betreut wird (zum Beispiel in einer Werkstatt für Behinderte) und anschließend regelmäßig in der vollstationären Unterbringungsform versorgt und betreut wird.
Für den monatlichen Lebensbedarf ist zunächst der Grundbedarf des Kindes zu ermitteln, der sich am monatlichen Grenzbetrag der Einkünfte und Bezüge nach § 32 Absatz 4 Satz 2 ff. Einkommensteuergesetz (EStG) orientiert.
Diesem Grundbedarf ist der behinderungsbedingte Mehrbedarf hinzuzurechnen. Dieser setzt sich zusammen aus:
Dem ermittelten Bedarf sind die eigenen finanziellen Mittel des Kindes gegenüberzustellen.
Unterbringung im Haushalt der ElternDiese Unterbringungsform liegt vor, wenn das Kind im Haushalt der Eltern lebt. Dies ist auch gegeben, wenn das Kind tagsüber teilstationär betreut wird (zum Beispiel in einer Werkstatt für Behinderte) und anschließend regelmäßig im Haushalt der Eltern versorgt und betreut wird.
Für den monatlichen Lebensbedarf ist zunächst der Grundbedarf des Kindes zu ermitteln, der sich am monatlichen Grenzbetrag der Einkünfte und Bezüge nach § 32 Absatz 4 Satz 2 ff. EStG orientiert.
Diesem Grundbedarf ist der behinderungsbedingte Mehrbedarf nach § 33 b Absatz 3 Einkommensteuergesetz hinzuzurechnen. Dieser behinderungsbedingte Mehrbedarf kann sich aber auch aus Einzelnachweisen ergeben (zum Beispiel Kleidungs-/ Wäschekosten, Hilfeleistungen, Kosten für Erholungsaufwand, typische Erschwernisaufwendungen).
Zusätzlich kann sich noch folgender Bedarf ergeben:
Dem ermittelten Bedarf sind die eigenen finanziellen Mittel des Kindes gegenüberzustellen.
Unterbringung im eigenen HaushaltDiese Unterbringungsform liegt vor, wenn das Kind in einem eigenen Haushalt lebt. Dies ist auch gegeben, wenn das Kind tagsüber teilstationär betreut wird (zum Beispiel in einer Werkstatt für Behinderte) und anschließend regelmäßig in den eigenen Haushalt zurückkehrt.
Für den monatlichen Lebensbedarf ist zunächst der Grundbedarf des Kindes zu ermitteln, der sich am monatlichen Grenzbetrag der Einkünfte und Bezüge nach § 32 Absatz 4 Satz 2 ff. EStG orientiert.
Diesem Grundbedarf ist der behinderungsbedingte Mehrbedarf hinzuzurechnen. Dieser setzt sich zusammen aus:
Dem ermittelten Bedarf sind die eigenen finanziellen Mittel des Kindes gegenüberzustellen.
Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit des Kindes, sich selbst zu unterhaltenDie Behinderung muss Grund dafür sein, dass das Kind seinen Lebensbedarf nicht decken kann. Ein hoher Grad der Behinderung allein reicht allerdings für sich allein nicht aus.
Grundsätzlich ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn im Schwerbehindertenausweis oder einem ähnlichen Dokument des Kindes das Merkzeichen "H" (= hilflos) eingetragen ist.
Hat die Familienkasse Zweifel an der Ursächlichkeit der Behinderung ist möglicherweise eine Begutachtung durch den Ärztlichen und/oder Psychologischen Dienst der Agentur für Arbeit erforderlich, wozu das Einverständnis des Kindes eingeholt wird.
Behinderung und Ursächlichkeit sind vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten
Tritt die Behinderung erst nach Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes ein, kann eine Berücksichtigung als behindertes Kind nicht erfolgen, weil ein gesetzlicher Ausschluss vorliegt. Für behinderte Kinder, deren Behinderung vor dem 01. Januar 2007 in der Zeit ab der Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist, gilt eine Übergangsregelung. Demnach ist für diese Kinder eine Altersgrenze von 27 Jahren ausschlaggebend.
Bundeskindergeldgesetz
Bundeskindergeldgesetz (BKGG) § 1 Anspruchsberechtigte:
1. Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und
2. Kindergeld für sich selbst erhält, wer
3. Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er
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