Grillplätze in Berlin Friedrichshain-Kreuzberg

Brunzeln unter freiem Himmel

Wo das Grillen in Berlin Friedrichshain-Kreuzberg erlaubt ist. Öffentliche Grillflächen und Grillplätze mit Adresse, Informationen und Stadtplan. Im gesamten Bezirk gibt es Grillplätze in Parks, parkartigen Arealen oder Freiflächen.

Grillen auf den Grillplätze in Berlin

Grillplätze im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg

Im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg gibt es ausgewiesene Grillplätze. Unter Hier darf gegrillt werden finden Sie den genauen Standort. Diese Übersicht basiert auf Angaben der bezirklichen Grünflächenämter.

Eine Gewähr für die aktuelle Gültigkeit kann nicht gegeben werden, da die Bezirksämter allein zuständig für die Ausweisung von Flächen für Sondernutzungen sind und diese kurzfristig auch wieder zurücknehmen können.

Achtung! Bitte beachten Sie die rechtlichen Hinweise der Berliner Behörden im Bezug auf das Grillen im Stadtgebiet.

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Auskunft zum grillen

Wenn Sie unsicher sind, wo eine Nutzung erlaubt ist, wenden Sie sich bitte an das jeweilige Grünflächenamt. Das Grünflächenamt erteilt ihnen gern Auskunft über aktuelle Grillflächen.

Bei Verstößen können sich auch an das Ordnungsamt im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg wenden das zur Sicherung der Sauberkeit und Ordnung (Grünanlagengesetz, Grillplätze, Hundegesetz, Straßengesetz...) verantwortlich ist.

[ Parkanlagen in Berlin ]

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Grillplätze im Bezirk


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Hier darf in Friedrichshain-Kreuzberg gegrillt werden

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Rechtliche Hinweise zum Grillen

Das Betreiben von Grillplätzen in Berlin wird der Daseinsvorsorge und damit der kommunalen Selbstverwaltung aus Artikel 28 Absatz 2 Grundgesetz zugerechnet.

Berlin steht es dabei vollkommen frei, ob und wie sie die Nutzung kommunaler Grillplätze betreibt oder regelt. Denkbar bei der Regelung in Grillplatzordnungen sind etwa die Rechtsformen von Gemeindesatzungen, Polizeiverordnungen oder auch Allgemeinverfügungen in Form von lediglich auf den Plätzen aufgestellten Schildern.

Rechtlich betrachtet ist in der Bundesrepublik Deutschland ein Grillplatz mit festen Einrichtungen, wie Feuerstellen, eine nicht genehmigungspflichtige Anlage im Sinne des § 3 Absatz 5 Nummer 1 Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG).

Betreibt Berlin einen Grillplatz, hat sie daher gemäß § 22 Absatz 1 BImSchG schädliche Umwelteinwirkungen, wie Geräusche und Geruchsbelästigungen durch Grillplätze, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Absatz 1 BImSchG), zu vermeiden, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind und, sofern dies nicht der Fall ist, auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Maßstab für die Frage der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen durch Grillplätze ist eine Abwägung der situationsbedingten Umstände des Einzelfalles, wobei insbesondere die jeweilige Gebietsart (z. B. Wohngebiet, Außenbereich) und die durch die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Nachbarn zu berücksichtigen sind. Ein fester Maßstab besteht dabei nicht.

Besteht eine Grillplatzordnung, so kann diese, z. B. bezüglich zeitlicher Begrenzungen, als Maßstab für eine Zumutbarkeit der Belästigungen herangezogen werden.

Berlin ist gegebenenfalls gehalten, die Einhaltung der Grillplatzordnung mit polizeirechtlichen Mitteln durchzusetzen. Nachbarn können den Einsatz dieser Mittel durch eine allgemeine Leistungsklage vor den Verwaltungsgerichten erzwingen.

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