Grillplatz in Berlin Steglitz-Zehlendorf

Grillplätze in Berlin Steglitz-Zehlendorf

Grillen auf den Grillplatz unter freiem Himmel in den Berliner Parkanlagen und Freiflächen

Wo das Grillen in Berlin Steglitz-Zehlendorf erlaubt ist. Öffentliche Grillflächen und Grillplätze mit Adresse, Informationen und Stadtplan. Im gesamten Bezirk gibt es Grillplätze in Parks, parkartigen Arealen oder Freiflächen.

Grillen auf den Grillplätze in Berlin

Grillplätze im Bezirk Steglitz-Zehlendorf

Im Bezirk Steglitz-Zehlendorf gibt es ausgewiesene Grillplätze. Unter Hier darf gegrillt werden finden Sie den genauen Standort. Diese Übersicht basiert auf Angaben der bezirklichen Grünflächenämter.

Eine Gewähr für die aktuelle Gültigkeit kann nicht gegeben werden, da die Bezirksämter allein zuständig für die Ausweisung von Flächen für Sondernutzungen sind und diese kurzfristig auch wieder zurücknehmen können.

Achtung! Bitte beachten Sie die rechtlichen Hinweise der Berliner Behörden im Bezug auf das Grillen im Stadtgebiet.

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Auskunft zum grillen in Berlin

Wenn Sie unsicher sind, wo eine Nutzung erlaubt ist, wenden Sie sich bitte an das Grünflächenamt Steglitz-Zehlendorf. Das Grünflächenamt erteilt ihnen gern Auskunft über aktuelle Grillflächen.

Bei Verstößen können sich auch an das Ordnungsamt im Bezirk Steglitz-Zehlendorf wenden das zur Sicherung der Sauberkeit und Ordnung (Grünanlagengesetz, Grillplätze, Hundegesetz, Straßengesetz...) verantwortlich ist.

[ Weitere Grillplätze ]

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Grillplätze in den Bezirken

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Hier darf in Steglitz-Zehlendorf gegrillt werden

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Rechtliche Hinweise zum Grillen

Der Betrieb von Grillplätzen in Berlin gehört zur Daseinsvorsorge und damit zur kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG.

Berlin ist völlig frei, ob und wie es die Nutzung der kommunalen Grillplätze betreibt bzw. regelt. Denkbar sind Regelungen in Grillplatzsatzungen in den Rechtsformen von Gemeindesatzungen, Polizeiverordnungen oder auch Allgemeinverfügungen in Form von lediglich auf den Plätzen aufgestellten Schildern.

Rechtlich gesehen ist ein Grillplatz mit ortsfesten Einrichtungen wie Feuerstellen in der Bundesrepublik Deutschland eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).

Betreibt die Stadt Berlin einen Grillplatz, hat sie daher gemäß § 22 Abs. 1 BImSchG schädliche Umwelteinwirkungen, wie Geräusche und Gerüche, die von Grillplätzen ausgehen und die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, die Nachbarschaft erheblich zu belästigen (§ 3 Abs. 1 BImSchG), zu verhindern, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, und, soweit dies nicht der Fall ist, auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Maßstab für die Frage der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen durch Grillplätze ist eine Abwägung der situationsbezogenen Umstände des Einzelfalls, wobei insbesondere die jeweilige Gebietsart (z.B. Wohngebiet, Außenbereich) und die durch die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Nachbarn zu berücksichtigen sind. Einen festen Maßstab gibt es nicht.

Besteht eine Grillplatzsatzung, so kann diese z.B. hinsichtlich zeitlicher Beschränkungen als Maßstab für die Zumutbarkeit der Beeinträchtigungen herangezogen werden.

Berlin ist gegebenenfalls verpflichtet, die Einhaltung der Grillplatzordnung mit polizeirechtlichen Mitteln durchzusetzen. Nachbarn können den Einsatz dieser Mittel im Wege der allgemeinen Leistungsklage vor den Verwaltungsgerichten erzwingen.

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