Grillplätze in Berlin
Grillen auf den Grillplatz unter freiem Himmel in den Berliner Parkanlagen und Freiflächen
Wo in Berlin gegrillt werden darf. Grillen auf öffentlichen Grillflächen und Grillplätzen in Berlin mit Angabe der Lage des Grillplatzes, seiner Adresse und weiteren Informationen zur Nutzung.
Grillplätze in Berlin und im Bezirk
In Berlin gibt es Grillplätze in Parks, parkähnlichen Anlagen und auf Freiflächen. Ein Berliner Grillplatz ist ein Platz im Freien, der zum Grillen freigegeben ist. Nicht in jedem Berliner Park darf gegrillt werden.
In jedem Bezirk gibt es ausgewiesene Grillplätze. Wo genau, erfahren Sie unter Grillplätze in den Bezirken. Die Übersicht basiert auf den Angaben der bezirklichen Grünflächenämter.
Eine Gewähr für die aktuelle Gültigkeit kann nicht übernommen werden, da die Bezirksämter allein für die Ausweisung von Grillplätzen und deren Sondernutzungsflächen zuständig sind und diese auch kurzfristig wieder zurücknehmen können.
Achtung! Bitte beachten Sie die rechtlichen Hinweise der Berliner Behörden zum Grillen im Stadtgebiet.
Auskunft zum grillen
Wenn Sie sich nicht sicher sind, wo das Grillen erlaubt ist, wenden Sie sich bitte an das zuständige Grünflächenamt. Das Grünflächenamt gibt Ihnen gerne Auskunft über die aktuellen Grillplätze.
Bei Verstößen können Sie sich auch an das bezirkliche Ordnungsamt wenden, das für die Aufrechterhaltung von Sauberkeit und Ordnung zuständig ist (Grünanlagengesetz, Grillplatzgesetz, Hundegesetz, Straßengesetz).
Standorte der Grillplätze in Berlin nach Bezirk
* Bitte beachten Sie, dass das Grillen ausschließlich auf den ausgewiesenen Plätzen erlaubt ist. Haben Sie bitte auch dafür Verständnis, dass der Platz wieder sauber verlassen werden muss.
Rechtliche Hinweise zum Grillen
Der Betrieb von Grillplätzen in Berlin gehört zur Daseinsvorsorge und damit zur kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG.
Berlin ist völlig frei, ob und wie es die Nutzung der kommunalen Grillplätze betreibt bzw. regelt. Denkbar sind Regelungen in Grillplatzsatzungen in den Rechtsformen von Gemeindesatzungen, Polizeiverordnungen oder auch Allgemeinverfügungen in Form von lediglich auf den Plätzen aufgestellten Schildern.
Rechtlich gesehen ist ein Grillplatz mit ortsfesten Einrichtungen wie Feuerstellen in der Bundesrepublik Deutschland eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).
Betreibt die Stadt Berlin einen Grillplatz, hat sie daher gemäß § 22 Abs. 1 BImSchG schädliche Umwelteinwirkungen, wie Geräusche und Gerüche, die von Grillplätzen ausgehen und die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, die Nachbarschaft erheblich zu belästigen (§ 3 Abs. 1 BImSchG), zu verhindern, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, und, soweit dies nicht der Fall ist, auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Maßstab für die Frage der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen durch Grillplätze ist eine Abwägung der situationsbezogenen Umstände des Einzelfalls, wobei insbesondere die jeweilige Gebietsart (z.B. Wohngebiet, Außenbereich) und die durch die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Nachbarn zu berücksichtigen sind. Einen festen Maßstab gibt es nicht.
Besteht eine Grillplatzsatzung, so kann diese z.B. hinsichtlich zeitlicher Beschränkungen als Maßstab für die Zumutbarkeit der Beeinträchtigungen herangezogen werden.
Berlin ist gegebenenfalls verpflichtet, die Einhaltung der Grillplatzordnung mit polizeirechtlichen Mitteln durchzusetzen. Nachbarn können den Einsatz dieser Mittel im Wege der allgemeinen Leistungsklage vor den Verwaltungsgerichten erzwingen.

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