Informationen zur Hundehaltung in Berlin
Tierleben - Lebensbedingung - Sozialpartner - Haustier
Bei der Hundehaltung werden unter verschiedenen Aspekten Differenzierungen vorgenommen.
So wird in Abhängigkeit vom Halter unterschieden zwischen privater und gewerblicher Haltung. Nach den Lebensbedingungen für den Hund wird unterschieden zwischen Wohnungshaltung und Freilandhaltung.

Hundehaltung in Berlin Information
In Deutschland leben Schätzungen zufolge fünf Millionen Hunde.
Die Informationen zur Hundehaltung berufen sich darauf, das rund zwei Drittel der Hunde in Deutschland und Berlin Rassehunde, ein Drittel Mischlinge sind.
Wurden Hunde bis etwa Mitte des 20. Jahrhunderts noch überwiegend als Gebrauchshunde eingesetzt, werden sie heute hauptsächlich als Familienhunde und Sozialpartner gehalten und übernehmen höchstens noch die Bewachung von Haus und Familie.
Hunde im öffentlichen Raum
In Berlin gilt für den gesamten öffentlichen Raum Leinenzwang für Hunde. Einzige Ausnahme sind extra gekennzeichnete Hundeauslaufgebiete.
Das gilt auch für den öffentlichen Nahverkehr. In S- und U-Bahn, Bus und Tram sowie auf Bahnhöfen müssen Hunde an der Leine geführt werden.
Anmeldung
Für die Anmeldung müssen in Berlin ein Führungszeugnis und ein Nachweis über die Sachkunde des Halters sowie ein Nachweis, dass der Hund nicht aggressiv ist, vorgelegt werden. Hinzu kommt bei einer Hundehaltung, die Anmeldung im Berliner Hunderegister, einer Chip-Pflicht und das Tragen einer Hundesteuermarke. Bei der Hundesteuerstelle, des für den Halter bzw. die Halterin zuständigen Finanzamtes, bekommen Sie nach der Anmeldung eine Hundesteuermarke.
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Informationen zur Hundehaltung
Finanzämter
Nützliche Links
Formulare zur Hundesteuer
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Höhe der Hundesteuer
Für den 1. Hund 120 Euro im Jahr für den 2. Hund und jeden weiteren Hund, je Hund 180 Euro im Jahr
Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer
Die Steuer wird für ein Kalenderjahr festgesetzt. Ein neuer Bescheid ist zu erteilen, wenn sich die Höhe der Steuer ändert, die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weggefallen sind oder die Steuerpflicht endet. Die erstmals festgesetzte Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig. Die Steuer für nachfolgende Erhebungszeiträume (§ 6 Abs. 2) wird vierteljährlich am 5. März, 5. Juni, 5. September und 5. Dezember mit einem Viertel des Jahresbetrags fällig. Die Steuer kann für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden.
Hundesteuermarke
Der Halter erhält nach der Anmeldung für jeden Hund eine Steuermarke. Nach Ablauf des auf der Steuermarke angegebenen Zeitraums wird vom Finanzamt eine neue Steuermarke ausgegeben.
Ersatz Hundesteuermarke
Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Steuermarke. Die unbrauchbar gewordene Steuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist die Ersatzmarke unverzüglich an die Finanzbehörde zurückzugeben.
Ihr Hund hat die Hundemarke verloren
Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an das zuständige Finanzamt (per Email oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich. Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt.
Benötigt werden
• Angabe des Kassenzeichens (laut Steuerbescheid)
• Name
• Anschrift
Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke
Dazu wurden leider keine Angaben gefunden.
Anmeldung der Hunde
Wer einen Hund hält, hat dieses binnen eines Monats nach Aufnahme in den Haushalt dem Finanzamt anzuzeigen (Anmeldung). Wird ein Hund erworben, so sind der Name und die Anschrift des bisherigen Halters dem Finanzamt anzuzeigen. [Anmeldeformular]
Ummeldung der Hunde
Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte unverzüglich und schriftlich der Finanzbehörde mitteilen.
Formular
Die benötigten Formulare zur Hundesteuer An- und Abmeldung bekommen Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt oder auf dieser Siete.
Benötigte Unterlagen
Zur Anmeldung
• Personalausweis oder Reisepass desjenigen, der den Hund anmeldet
• Name und Anschrift des Vorbesitzers oder des Züchters, von dem Sie den Hund erworben haben
• ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.
• ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über die besondere Ausbildung des Hundes.
Zur Abmeldung
• Personalausweis oder Reisepass
• gegebenenfalls die Tötungsbescheinigung des Tierarztes
• Hundesteuermarke, möglicherweise den letzten Hundesteuerbescheid des Finanzamtes
Hundesteuer Befreiung
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für:
• Blindenführhunde
• Hunden, die ausschließlich und notwendig dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen.
• Hunden, die in der Ausbildung zu Sanitäts-, Rettungs- oder Blindenführhunde stehen.
• Hunden, welche die Prüfung für Sanitäts- oder Rettungshunde bestanden haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.
Allgemeine Voraussetzungen für die Hundesteuer Befreiung bzw. die Hundesteuerermäßigung
Der Antrag auf Steuerbefreiung ist schriftlich bei dem jeweils zuständigen Finanzamt zu stellen. Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist. Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall bei dem jeweils zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.
Hundesteuer Ermässigung
Der Antrag auf Steuerbefreiung ist schriftlich bei dem jeweils zuständigen Finanzamt zu stellen. Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist. Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall bei dem jeweils zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.
Zuschuss für Tierheim Hunde
Für Hunde, die aus Tierheimen, Tierasylen und ähnlichen Einrichtungen des Tierschutzes in den Haushalt aufgenommen werden, gewährt die Stadt Berlin eine Hundesteuerbefreiung für ein Kalenderjahr.
Bußgelder bei Verstößen
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 15 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
• einem Hund das vorgeschriebene Halsband nicht anlegt
• einen Hund unbeaufsichtigt lässt oder nicht die erforderliche Gewähr zur gefahrlosen Führung des Hundes bietet
• nicht geeigneten Personen Hunde überlässt
• einen Hund nicht mit einem Chip gemäß ISO-Norm fälschungssicher kennzeichnet
• für einen Hund keine Haftpflichtversicherung abschließt
• einen Hund an einen der genannten Orte mitnimmt
• einen Hund nicht an der vorgeschriebenen Leine führt
• die Haltung eines Hundes nicht unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigt
• die genannten Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beibringt
• die amtliche Plakette nicht am Halsband seines Hundes befestigt
• seiner Mitteilungs- oder Nachweispflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt
• einen gefährlichen Hund einer Person überlässt, die nicht die genannten Voraussetzungen erfüllt
• einen gefährlichen Hund nicht an der vorgeschriebenen Leine führt
• das Grundstück nicht ausbruchsicher einfriedet
• Hunde züchtet, ausbildet oder abrichtet
• Auflagen oder Anordnungen der zuständigen Behörde nicht nachkommt
• seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Außerdem kann die Einziehung der Hunde angeordnet werden.
Mitführverbot von Hunden
In folgenden Bereichen dürfen Sie Ihren Hund nicht mitführen:
• Auf Kinderspielplätze
• Auf Liegewiesen und die als solche gekennzeichnet sind
• An Badeanstalten und die als solche gekennzeichnet sind
• Auf Friedhöfen, es sei denn es ist ausdrückliche erlaubt
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