| Seine Stellung ergibt sich aus den Paragrafen 62 bis
69 des Grundgesetzes (GG). |
| Er ist nach seinen Befugnissen bewertet faktisch der
mächtigste Politiker der Bundesrepublik, auch wenn er systematisch unter
dem Bundespräsidenten und dem Bundestagspräsidenten steht. |
| Zusammen mit den Bundesministern bildet er die Bundesregierung
(Art. 62 GG). |
| Der Bundeskanzler wird vom Bundestag auf vier Jahre
gewählt. |
| Nach der Wahl wird er vom Bundespräsident ernannt
und muss einen Eid auf die Verfassung leisten (Art. 56 GG). |
| Der Bundeskanzler muss theoretisch weder Mitglied
des Bundestages noch einer politischen Partei sein, bisher war er das jedoch
immer. |
| Er darf während seiner Amtszeit allerdings keine weiteren
beruflichen Tätigkeiten ausüben. |
| Aufsichtsratstätigkeiten können jedoch vom Bundestag
genehmigt werden (Art 66 GG, § 5 Absatz 1 Satz 3 Gesetz über die Rechtsverhältnisse
der Mitglieder der Bundesregierung, BMinG). |
| Die besondere Stellung des Bundeskanzlers ist auch
daran festzumachen, dass der Bundestag jederzeit die Herbeirufung oder die
Anwesenheit des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers verlangen kann. |
| Der Bundeskanzler und die Mitglieder der Bundesregierung
haben jedoch auch das Recht, bei jeder Sitzung des Bundestages oder eines
seiner Ausschüsse anwesend zu sein. Sie haben sogar jederzeitiges Rederecht. |
Aufgaben des Bundeskanzlers:
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- Organisation der Bundesregierung (Anzahl und Aufteilung der Ministerien)
- Bestimmung der Bundesminister
- Festlegung der Richtlinien der Politik der Bundesregierung (Richtlinienkompetenz)
- Leitung der Geschäfte der Bundesregierung
- Befehlsgewalt über die Streitkräfte im Verteidigungsfall
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Für seine Tätigkeit erhält der Kanzler ein Amtsgehalt,
das sich an der Besoldung der Beamten orientiert (5/3 der Besoldungsgruppe
B11 zuzüglich einer jährlichen Dienstaufwandsentschädigung, § 11 BMinG).
Zudem steht ihm ein Amtssitz, das Bundeskanzleramt, zu. |
Das Amt des Bundeskanzlers endet:
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- vor Ablauf der Legislaturperiode durch konstruktives Misstrauensvotum,
Art. 67 GG (Abwahl nur mit absoluter Mehrheit des Bundestages bei gleichzeitiger
Einigung auf einen neuen Bundeskanzler)
- mit Ablauf der Legislaturperiode
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| Daneben kann der Bundeskanzler, wenn der das Gefühl
hat, dass die Mehrheit des Bundestages seine Politik nicht unterstützt,
dem Bundestag die Vertrauensfrage stellen. Stimmt der Bundestag dem Antrag
des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht mit absoluter
Mehrheit zu, kann der Bundeskanzler mit Zustimmung des Bundespräsidenten
den Bundestag auflösen oder bei Zustimmung von Bundespräsident und Bundesrat
den Gesetzgebungsnotstand ausrufen lassen und den Bundestag damit für sechs
Monate weitgehend entmachten. |