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Sozialhilfe
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| Sozialhilfe ist kein Almosen für
die betroffenen Menschen, sondern eine gesetzlich verankerte Unterstützung
für ein menschenwürdiges Dasein. Sozialhilfe soll nicht nur Armut verhindern,
sondern dem Empfänger eine Lebensführung ermöglichen, die der Würde des
Menschen entspricht. Sie soll ihn aber auch in die Lage versetzen, sein
Leben möglichst bald wieder aus eigener Kraft zu gestalten. Deshalb haben
die Regelungen zur Stärkung dieser Selbsthilfe besondere Bedeutung. |
| Grundsätzlich spielt es keine Rolle, ob die Notlage
selbst verursacht worden ist oder nicht. Auf fast alle Leistungen der Sozialhilfe
besteht ein Rechtsanspruch. Wer in Not geraten ist erhält individuelle Hilfe,
bei der die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt
werden. Sozialhilfe kann als persönliche Hilfe, als Geldleistung oder als
Sachleistung erteilt werden. |
| Zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit soll das zum 1.
Januar 2005 in Kraft getretene Zweite Buch Sozialgesetzbuch SGB II (sog.
Hartz IV-Gesetz) beitragen. Die im SGB II geregelte Grundsicherung für Arbeitsuchende
ersetzt die frühere Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige.
Nunmehr erhalten alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die keinen Anspruch
auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III haben, Zugang zu den gleichen Leistungen
und werden nach denselben Regeln unterstützt: aus einer Hand und unter einem
Dach. |
| Bedürftige Nichterwerbsfähige sowie bedürftige Personen
über 65 Jahre können weiterhin Sozialhilfe erhalten, d.h. insbesondere Hilfe
zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem SGB XII. |
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Ziele und Grundsätze der Sozialhilfe
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| Es ist die Aufgabe der Sozialhilfe, "den Leistungsberechtigten
die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht"
(§ 1 Satz 1 SGB XII). Im Falle unzureichenden Einkommens und Vermögens deckt
die Sozialhilfe den soziokulturellen Mindestbedarf, um eine Lebensführung
auf gesellschaftlich akzeptablem Niveau zu ermöglichen. Andere Belastungen
wie Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder besondere soziale Schwierigkeiten
versucht die Sozialhilfe im Bedarfsfall auszugleichen, indem sie die erforderlichen
Unterstützungsleistungen bereit stellt mit dem Ziel, dass die betroffenen
Personen möglichst unbeeinträchtigt am gesellschaftlichen Leben teilhaben
können. Die Zweiteilung dieser unterschiedlichen Aktionsweisen der Sozialhilfe
in "Hilfe zum Lebensunterhalt" und "Hilfe in besonderen Lebenslagen" wurde
aufgehoben zugunsten einer Differenzierung in sieben Kapitel, die Leistungen
für jeweils näher bestimmte Lebenslagen regeln. |
| Ein zentrales Ziel der Sozialhilfe ist es, die Selbsthilfekräfte
zu stärken: Die Leistung soll "so weit wie möglich befähigen, unabhängig
von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren
Kräften hinzuarbeiten" (§ 1 Satz 2 SGB XII). Weiterhin wird erwartet, dass
Leistungsberechtigte und Träger der Sozialhilfe zur Erreichung dieser Ziele
zusammen arbeiten. |
| Diese Zielsetzungen sind im Wesentlichen aus dem bis
zum 31.Dezember 2004 geltenden Bundessozialhilfegesetz (BSHG) übertragen
worden. Dies gilt ebenso für die grundlegenden Merkmale der Leistungserbringung: |
- Die Leistungen werden auf den individuellen Bedarf abgestimmt und
berücksichtigen dabei die Lebenslage, die Wünsche und die Fähigkeiten
der Leistungsberechtigten (§ 9 SGB XII).
- Die Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung und wird daher in
der Regel erst dann erbracht, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft
sind, so etwa das Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten und
ggf. der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen, seine eigene Arbeitskraft,
seine Ansprüche gegenüber vorrangigen Sicherungssystemen (§ 2 SGB XII).
- Die Sozialhilfe muss nicht beantragt werden, sondern setzt unmittelbar
ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Leistungsvoraussetzungen
gegeben sind. Eine Ausnahme bilden lediglich die Leistungen der Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel (§ 18 SGB
XII).
- Die Leistungen werden als Dienstleistung, Geldleistung oder Sachleistung
erbracht, wobei Geldleistungen grundsätzlich Vorrang gegenüber Sachleistungen
haben (§ 10 SGB XII). Die Leistungserbringung beschränkt sich aber nicht
auf finanzielle Unterstützung, sondern umfasst immer auch Beratung,
Aktivierung und weitere Unterstützungsformen, die auf eine Unabhängigkeit
von der Sozialhilfe hinwirken (§ 11 SGB XII).
- Der Vorrang ambulanter vor stationärer Hilfe wird durch verschiedene
Regelungen verstärkt, so etwa dadurch, dass die Leistung stationärer
Hilfe erst nach Prüfung von Bedarf, möglichen Alternativen (insbesondere
ambulanter Hilfemöglichkeiten) und Kosten erfolgt, dass ferner die Vermutung
der Bedarfsdeckung in § 36 SGB XII ausdrücklich Ausnahmen für Schwangere
und behinderte sowie pflegebedürftige Personen vorsieht, sowie durch
weitere Regelungen wie die Streichung des Zusatzbarbetrages, die eine
Gleichstellung der Bezieher ambulanter und stationärer Leistungen garantieren.
- Mit den durch die Reduzierung einzelner Leistungen erzielten Einsparungen
wird es den Trägern der Sozialhilfe ermöglicht, zusätzliche Leistungen
u.a. zur Stärkung der Selbsthilfekräfte und Aktivierung einzusetzen.
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Die Sozialhilfe umfasst die Bereiche
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| 1. Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40) |
| 2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
(§§ 41 bis 46) |
| 3. Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52) |
| 4. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§
53 bis 60) |
| 5. Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66) |
| 6. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
(§§ 67 bis 69) |
| 7. Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74) |
| Sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung. |
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| Die Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen überwiegend
in Privathaushalten lebende Personen, wobei zusammen wohnende Partner sowie
im Haushalt lebende minderjährige Kinder als sog. Bedarfsgemeinschaft oder
Einstandsgemeinschaft betrachtet werden. Der notwendige Lebensunterhalt
umfasst nach § 27 SGB XII "insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung,
Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen
Lebens". Zu letzteren gehören "in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur
Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben." Diese wortgleich aus dem
BSHG übertragene Definition macht deutlich, dass die Sozialhilfe nicht nur
ein physisches Existenzminimum leistet, sondern einen soziokulturellen Mindeststandard,
der die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben einschließt. |
| Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird vorrangig als Geldleistung
erbracht. Zunächst wird der Bedarf bestimmt, dann werden Einkommen und Vermögen
(nach dem Elften Kapitel) angerechnet. Der Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt
setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen: |
- Die Regelsätze betragen in den alten Bundesländern 345 Euro und
in den neuen Bundesländern 331 Euro; Die Länder können abweichende Regelsätze
bestimmen (§ 28 SGB XII). Der Regelsatz für den Haushaltsvorstand beträgt
100% des Eckregelsatzes, für Kinder unter 14 Jahren 60% und für die
übrigen Haushaltsangehörigen 80% des Eckregelsatzes. Die bisherigen
einmaligen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt sind bis auf wenige
Ausnahmen in pauschalierter Form in den Regelsatz einbezogen, was eine
Erhöhung des Eckregelsatzes zur Folge hatte.
- Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Mietkosten; werden diese als
"unangemessen hoch" betrachtet, sind sie so lange zu erbringen, wie
ein Wechsel in eine günstigere Wohnung nicht möglich oder zumutbar ist
(maximal 6 Monate).
- Heizkosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen
sind (§ 29 SGB XII). Unter bestimmten Voraussetzungen können die Sozialhilfeträger
die Unterkunfts- und Heizkosten nunmehr auch in pauschalierter Form
erbringen.
- Bestimmten Personengruppen wird ein Mehrbedarf zugestanden (§ 30
SGB XII); diese Personengruppen werden im Wesentlichen wie im BSHG definiert,
die Leistungen für allein Erziehende wurden erweitert. Der Mehrbedarf
wird als prozentualer Zuschlag zum Regelsatz geleistet.
- Einmalige Leistungen werden für Erstausstattung des Haushalts, für
Bekleidung (einschließlich Sonderbedarf bei Schwangerschaft und Geburt)
sowie mehrtägige Klassenfahrten erbracht. Vom Regelsatz umfasster, jedoch
im Einzelfall unabweisbar gebotener Sonderbedarf soll als Darlehen gewährt
werden, das auch während des Bezugs von Hilfe zum Lebensunterhalt zurück
zu zahlen ist (§ 37 SGB XII).
- Weiterhin können Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung
übernommen werden sowie Beiträge für die Altersvorsorge (§§ 32 und 33
SGB XII).
- Zur Vermeidung von Wohnungsnotfällen sollen darüber hinaus Mietschulden
übernommen werden (§ 34 SGB XII).
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| Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird auch für Bewohner
von Einrichtungen geleistet. Sie umfasst dann neben den Sachleistungen der
Einrichtung in der Regel Kleidung und einen Barbetrag zur persönlichen Verwendung,
der für Erwachsene 26% des Eckregelsatzes beträgt (§ 35 SGB XII). Deutsche,
die im Ausland leben, können nur noch dann Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten,
wenn sie sich in einer "außergewöhnlichen Notlage" befinden und eine Rückkehr
aus bestimmten Gründen nicht möglich ist (§ 24 SGB XII). |
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| Nach dem Vierten Kapitel haben Personen ab 65 Jahren
sowie dauerhaft, allein aus medizinischen Gründen voll erwerbsgeminderte
Personen ab 18 Jahren mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland, wenn sie bedürftig sind, einen Anspruch auf Leistungen der
Grundsicherung. Die Leistungen werden in gleicher Höhe bemessen wie bei
der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen (Drittes Kapitel),
sind aber - im Unterschied zu diesen - zu beantragen. Die Leistungen werden
regelmäßig für ein Jahr bewilligt. Einkommen wie z.B. Rentenbezüge oder
Vermögen des Leistungsberechtigten, des nicht getrennt lebenden Ehegatten
oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft werden
wie in der Sozialhilfe angerechnet, jedoch wird gegenüber unterhaltsverpflichteten
Kindern bzw. Eltern mit einem Jahreseinkommen unterhalb von 100.000 Euro
kein Unterhaltsrückgriff vorgenommen. |
| Die Rentenversicherungsträger sind verpflichtet, antragsberechtigte
Personen über die Grundsicherung zu informieren, zu beraten und bei der
Antragstellung, auch durch Weiterleitung von Anträgen an den zuständigen
Träger, zu unterstützen. |
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Durch das Gesetz zur Modernisierung
der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) sind
grundsätzlich alle nicht krankenversicherten Sozialhilfeempfänger leistungsrechtlich
den gesetzlich Krankenversicherten mit Wirkung vom 1. Januar 2004 gleichgestellt
worden und werden nunmehr wie "Kassenpatienten" behandelt. Alle Sozialhilfeempfänger
werden im Rahmen der Belastungsgrenzen nunmehr zu Zuzahlungen herangezogen.
Die übrigen nicht krankenversicherten (kurzfristigen) Sozialhilfeempfänger
können weiterhin Hilfen zur Gesundheit erhalten.
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| Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen wirkt
präventiv, rehabilitativ und integrativ: Es ist ihre Aufgabe, "eine drohende
Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen
oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern"
(§ 53 Abs. 3 SGB XII). Leistungsberechtigt sind alle Personen, die nicht
nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert
oder von einer Behinderung bedroht sind. |
| Die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte
Menschen werden im Wesentlichen so in das SGB XII übernommen, wie sie bisher
schon im BSHG und im SGB IX geregelt waren. Die eingeschränkte Anrechnung
von Einkommen und Vermögen bei behinderten Menschen wird in § 92 SGB XII
geregelt. Fortentwickelt wurde die Möglichkeit, Leistungen der Eingliederungshilfe
auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets zu erbringen
(§ 57 SGB XII). Mit dem Persönlichen Budget können behinderte und pflegebedürftige
Menschen eigenständig bestimmen, welche Dienstleistungen sie in welcher
Form und von welchem Anbieter in Anspruch nehmen. |
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| Die Sozialhilfe unterstützt auch pflegebedürftige
Personen, indem sie die mit der Pflege verbundenen Kosten ganz oder teilweise
übernimmt. Mit Einführung der Pflegeversicherung (SGB XI) wurde die Belastung
der Sozialhilfe für pflegebedingte Aufwendungen deutlich reduziert. Durch
dieses vorrangige Versicherungssystem werden seit April 1995 Leistungen
für ambulante, teilstationäre und Kurzzeitpflege und seit Juli 1996 Leistungen
für stationäre Pflege erbracht. Seit Einführung der Pflegeversicherung ist
die Sozialhilfe vor allem zuständig für Pflegebedürftige, die das Kriterium
der "erheblichen Pflegebedürftigkeit" (Stufe I nach § 15 SGB XI) nicht erfüllen,
in Fällen kostenintensiver (Schwerst-) Pflege, für die die nach oben hin
begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichend sind, für
die Finanzierung der nicht von der Pflegeversicherung übernommenen Kosten
für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bei der Pflege in Einrichtungen
sowie für nicht pflegeversicherte Personen. |
| Die Regelungen der Hilfe zur Pflege wurden im Wesentlichen
aus dem BSHG übernommen. Auch hier wird auf die Möglichkeit hingewiesen,
die Leistung als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets zu
beziehen. |
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Die Hilfe zur Überwindung besonderer
sozialer Schwierigkeiten richtet sich an Personen, bei denen besonders belastende
Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind. Insbesondere
von Obdachlosigkeit und in Verbindung damit von weiteren existenziellen
Problemlagen betroffene Personen gehören zu diesem Adressatenkreis.
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Das Neunte Kapitel umfasst
verschiedene Leistungen: Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 70),
die Altenhilfe (§ 71), Blindenhilfe (§ 72), Bestattungskosten (§ 74) und,
als Auffangnorm die Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII).
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| Geändert wurden zum 1. Januar 2005 auch die Regelungen
zur Einkommensanrechung. Leistungsberechtigte können von dem aus Erwerbstätigkeit
erzielten Einkommen 30% für sich behalten, wobei davon ausgegangen wird,
dass eine Erwerbstätigkeit von Leistungsberechtigten nach SGB XII einen
geringeren Umfang als 3 Stunden pro Tag hat, denn bei höherer Leistungsfähigkeit
würden sie in den Leistungsbereich des SGB II übergehen (abweichend bleibt
für Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen der anrechnungsfreie
Betrag wie bisher ein Achtel des Eckregelsatzes zuzüglich 25% des übersteigenden
Entgelts). Das Arbeitsförderungsgeld nach § 43 Satz 4 SGB IX bleibt generell
anrechnungsfrei, nicht nur im Falle der stationären Eingliederungshilfe.
Weiterhin werden die Einkommensgrenzen bei Leistungen nach dem Fünften bis
Neunten Kapitel verändert: Statt der allgemeinen und der besonderen Einkommensgrenzen
nach dem BSHG kennt das SGB XII nur eine Einkommensgrenze in Höhe des zweifachen
Eckregelsatzes zuzüglich 70% des Eckregelsatzes für weitere Familienmitglieder
und der Kosten der Unterkunft. |
| Unterhaltsansprüche eines erwachsenen behinderten
oder pflegebedürftigen Menschen gehen (abgesehen von wenigen Ausnahmen)
in pauschalierter Form auf den Sozialhilfeträger über, und zwar in Höhe
von bis zu 26 Euro; für Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte
Menschen und der Hilfe zur Pflege und in Höhe von bis zu 20 Euro; für Leistungen
zum Lebensunterhalt. Für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung erfolgt kein Rückgriff. |
| Die örtlichen Sozialämter beraten Sie in allen Fragen
- sie müssen veranlassen, dass jeder, der in Not ist, die ihm zustehende
Hilfe umfassend und schnell erhalten kann. |
Die Regelsätze - gültig seit dem 1. Juli 2005 - finden
Sie hier:
Regelsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (Stand: 1.
Juli 2005) |
| Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales |