| Das
Jugendamt ist eine Organisationseinheit innerhalb
Berlins. |
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| Die
Jugendämter beziehen ihre gesetzliche Legitimation aus dem allgemein
formulierten Auftrag, dass die staatliche Gemeinschaft über
die Betätigung der Eltern wacht. Ein konkreterer Aufgabenkatalog
ergibt sich aus den allgemeinen Zielen der Jugendhilfe (s .
§ 1 Abs. 3 SGB VIII). Als öffentlicher Jugendhilfeträger ( →Jugendhilfe)
ist das örtliche Jugendamt für die Vergabe von Leistungen im
Sinne des 2. Kapitels des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) und für
die sogenannten "anderen Aufgaben der Jugendhilfe" (Drittes
Kapitel SGB VIII) zuständig. |
| Der
konkretere Schutzauftrag des Jugendamtes ergibt sich aus dem
einfachgesetzlichen Auftrag, Kinder und Jugendliche vor Gefahren
für ihr Wohl zu schützen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB-VIII). Zur Abschätzung
des Gefährdungsrisikos siehe (§ 8a SGB-VIII). |
| Leistungen
der Jugendhilfe sind u.a. |
- Förderung von Jugendarbeit
- Förderung der Erziehung in der Familie
- Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege
- Hilfen zur Erziehung
- Unterhaltsstreitigkeiten
- Adoptionen
- Sorgerecht
- Vaterschaftsfeststellung
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