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| Höhe der Hundehaltung |
| Für den 1. Hund 120 Euro im Jahr für den
2. Hund und jeden weiteren Hund, je Hund 180 Euro im Jahr |
| Festsetzung und Fälligkeit der
Hundehaltung in Berlin |
| Die Steuer wird für ein Kalenderjahr festgesetzt.
Ein neuer Bescheid ist zu erteilen, wenn sich die Höhe der Steuer
ändert, die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weggefallen
sind oder die Steuerpflicht endet. Die erstmals festgesetzte
Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.
Die Steuer für nachfolgende Erhebungszeiträume (§ 6 Abs. 2)
wird vierteljährlich am 5. März, 5. Juni, 5. September und 5.
Dezember mit einem Viertel des Jahresbetrags fällig. Die Steuer
kann für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden. |
| Hundesteuermarke in Berlin |
| Der Halter erhält nach der Anmeldung für
jeden Hund eine Steuermarke. Nach Ablauf des auf der Steuermarke
angegebenen Zeitraums wird vom Finanzamt eine neue Steuermarke
ausgegeben. |
| Ersatz Hundesteuermarke in Berlin |
Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird
dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke ausgehändigt.
Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Steuermarke.
Die unbrauchbar gewordene Steuermarke ist zurückzugeben.
Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden,
ist die Ersatzmarke unverzüglich an die Stadt zurückzugeben. |
| Ihr Hund hat die Hundemarke verloren? |
| Eine schriftliche Mitteilung hierüber
ist an das zuständige Finanzamt in der Stadt Berlin (per Fax,
Email oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich.
Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt. |
| Benötigt werden |
| Angabe des Kassenzeichens (laut Steuerbescheid)
Name und Anschrift des Halters. |
| Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke
in Berlin |
| Dazu wurden leider keine Angaben gefunden. |
| Anmeldung der Hunde in Berlin |
| Wer einen Hund hält, hat dieses binnen
eines Monats nach Aufnahme in den Haushalt dem Finanzamt anzuzeigen
(Anmeldung). Wird ein Hund erworben, so sind der Name und die
Anschrift des bisherigen Halters dem Finanzamt anzuzeigen. |
| Ummeldung der Hunde in Berlin |
| Änderungen in der Anschrift oder des Namens
bitte unverzüglich und schriftlich mitteilen. |
| Formulare für Anmeldung, Abmeldung,
Ummeldung der Hunde in Berlin |
| Die benötigten Formulare bekommen Sie
bei Ihrem zuständigen Finanzamt. |
| Benötigte Unterlagen zur Anmeldung,
Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Berlin |
| Zur Anmeldung |
- Personalausweis oder Reisepass desjenigen, der den Hund
anmeldet
- Name und Anschrift des Vorbesitzers oder des Züchters,
von dem Sie den Hund erworben haben
- ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender
Hilfe zum Lebensunterhalt oder von laufender Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch
des Sozialgesetzbuches.
- ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des Feststellungsbescheides
des Versorgungsamtes so wie Nachweise über die besondere
Ausbildung des Hundes
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| Zur Abmeldung |
- Personalausweis oder Reisepass - für die Abmeldung
- gegebenenfalls die Tötungsbescheinigung des Tierarztes
- Hundesteuermarke, möglicherweise den letzten Hundesteuerbescheid
des Finanzamtes
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| Allgemeine Voraussetzungen für
die Hundesteuerbefreiung bzw. die Hundesteuerermäßigung in Berlin |
| Der Antrag auf Steuerbefreiung ist schriftlich
bei der Stadt Berlin, bei dem jeweils zuständigen Finanzamt
zu stellen. Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung gilt nur
für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.
Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung
weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall
der Stadt Berlin, bei dem jeweils zuständigen Finanzamt schriftlich
anzuzeigen. |
| Steuerbefreiung in Berlin |
| Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt
für: |
- Blindenführhunde
- Hunden, die ausschließlich und notwendig dem Schutz
und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen
dienen.
- Hunden, die in der Ausbildung zu Sanitäts-, Rettungs-
oder Blindenführhunde stehen.
- Hunden, welche die Prüfung für Sanitäts- oder Rettungshunde
bestanden haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung
zur Verfügung stehen.
- Hunden, die aus Tierheimen, Tierasylen und ähnlichen
Einrichtungen des Tierschutzes in den Haushalt aufgenommen
werden, insoweit jedoch nur für ein Kalenderjahr.
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| Hundesteuerermässigung in Berlin |
| Dazu wurden keine Angaben gefunden. |
| Zuschuss für Tierheim Hunde in
Berlin |
| Für Hunde, die aus Tierheimen, Tierasylen
und ähnlichen Einrichtungen des Tierschutzes in den Haushalt
aufgenommen werden, gewährt die Stadt Berlin eine Hundesteuerbefreiung
für ein Kalenderjahr. |
| Bußgelder bei Verstößen in Berlin |
| Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 15 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Euro geahndet werden. |
| Ordnungswidrigkeiten in Berlin |
| Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig: |
- entgegen § 1 Abs. 2 einem Hund das vorgeschriebene Halsband
nicht anlegt
- entgegen § 1 Abs. 3 einen Hund unbeaufsichtigt lässt
oder nicht die erforderliche Gewähr zur gefahrlosen Führung
des Hundes bietet
- entgegen § 1 Abs. 4 nicht geeigneten Personen Hunde
überlässt
- entgegen § 1 Abs. 5 einen Hund nicht mit einem Chip
gemäß ISO-Norm fälschungssicher kennzeichnet
- entgegen § 1 Abs. 6 für einen Hund keine Haftpflichtversicherung
abschließt
- entgegen § 2 einen Hund an einen der genannten Orte
mitnimmt
- entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 einen Hund nicht an der vorgeschriebenen
Leine führt
- entgegen § 5 Abs. 1 die Haltung eines Hundes nach §
4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 nicht unverzüglich der zuständigen
Behörde anzeigt
- entgegen § 5 Abs. 2 die genannten Unterlagen nicht,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beibringt
- entgegen § 5 Abs. 5 die amtliche Plakette nicht am Halsband
seines Hundes befestigt oder die Bescheinigung über die
Anzeige nicht mitführt
- entgegen § 5 Abs. 6 seiner Mitteilungs- oder Nachweispflicht
nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt
- entgegen § 6 Abs. 1 einen gefährlichen Hund einer Person
überlässt, die nicht die genannten Voraussetzungen erfüllt
- entgegen § 6 Abs. 2 einen gefährlichen Hund nicht an
der vorgeschriebenen Leine führt
- entgegen § 6 Abs. 4 das Grundstück nicht ausbruchsicher
einfriedet
- entgegen § 9 Abs. 2 Hunde züchtet, ausbildet oder abrichtet
- entgegen § 10 Auflagen oder Anordnungen der zuständigen
Behörde nicht nachkommt
- entgegen § 14 seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt
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| Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 15 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Euro geahndet werden. Außerdem kann die Einziehung der Hunde
angeordnet werden. |
| Hundeverordnung in Berlin |
- In der Öffentlichkeit müssen Hunde ein Halsband mit
Namen und Anschrift des Besitzers tragen.
- Der Hund muss immer beaufsichtigt und die Sicherheit
gegenüber Menschen, Tieren und Gegenständen gewährleistet
sein.
- Hunde sind seit dem 1. Januar 2005 mit einem Chip gemäß
ISO-Norm fälschungssicher zu kennzeichnen.
- Eine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden
muss abgeschlossen werden (hier gilt die o.g. Frist). Hundekot
muss generell beseitigt werden.
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| Mitführverbot von Hunden in Berlin |
| In folgenden Bereichen dürfen Sie Ihren
Hund nicht mitführen: |
- Auf Kinderspielplätze
- Auf Liegewiesen und die als solche gekennzeichnet sind
- An Badeanstalten und die als solche gekennzeichnet sind
- Auf Friedhöfen, es sei denn es ist ausdrückliche erlaubt
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| Mitführen von Hunden in Berlin |
| Auf öffentlichen Straßen dürfen Hunde
ohne Begleitung einer aufsichtsfähigen Person, die auf das Tier
jederzeit einwirken kann, nicht frei umherlaufen. |
| In den städtischen Grünanlagen besteht
eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde. Ausgenommen hiervon
sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen. |
| Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde
unangeleint ausgeführt werden. Für sogenannte "Gefährliche Hunde"
ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch nicht. |
| Diese Flächen sind durch spezielle Schilder
gekennzeichnet. |
| Anleinpflicht für alle Hunde in
Berlin |
| Es besteht die Pflicht zum Ausführen an
einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine. |
| Hunde sind generell anzuleinen: |
- auf öffentliche Straßen und Plätze
- in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen
- in Waldflächen
- in Kleingartenkolonien
- auf Sport- und Campingplätzen
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| Hunde sind an einer höchstens
1 Meter langen Leine zu führen. |
- in Treppenhäusern, sonstigen der Hausgemeinschaft zugänglichen
Räumen und auf Zuwege von Wohnhäusern
- in Büro- und Geschäftshäusern, Ladengeschäften, Verwaltungsgebäuden
und anderen öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen
- auf Sport- oder Campingplätzen, in Kleingartenkolonien
und anderen öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen
- bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, Volksfesten
und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
- in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Bahnhöfen sowie
in und an den dazugehörigen Gebäuden und Haltepunkten
- in Fußgängerzonen sowie auf öffentlichen Straßen und
Plätzen mit Menschenansammlungen
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| Strafen |
| Wer gegen die Bestimmungen des Hundegesetzes
verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem
Bußgeld von bis zu 10.000 Euro belangt werden. |
| Ordnungswidrig handelt wer: |
- Einen Hund frei umherlaufen lässt
- Bei Verstoß gegen die Zucht-, Ausbildungs- und Abrichtungsbestimmungen*
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| *Bei Verstoß gegen die Zucht-, Ausbildungs-
und Abrichtungsbestimmungen können sogar bis zu 50.000 verhängt
werden. Außerdem droht die Einziehung der Hunde. |
| Ausnahmen: |
| Das Gesetz gilt nicht für Diensthunde
von Polizei, Grenzschutz, Zoll und Bundeswehr sowie geprüften
Rettungs- und Schutzhunde. Für Jagdhunde und Blindenführ- und
Behindertenbegleithunde gelten, beispielsweise bei der Leinenpflicht,
abweichende Regularien. |
| Für Jagdhunde und Blindenführ- und Behindertenbegleithunde
gelten, beispielsweise bei der Leinenpflicht, abweichende Regularien.
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| Auf ausgewiesenen Flächen dürfen Hunde
– auch gefährliche Hunde mit Maulkorb - ohne Leine frei laufen.
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| Kotbeseitigungspflicht |
| Es besteht eine generelle Beseitigungspflicht
von Hundekot. |
| Was sind gefährliche Hunde (sogenannte
Kampfhunde) |
| Als gefährliche Hunde im Sinne des Gesetzes
in Berlin gelten: |
- Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale
oder Abstammung, der Ausbildung oder des Abrichtens oder
auf Grund mangelhafter oder fehlerhafter Haltung und Erziehung
von einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft,
Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung
vergleichbaren, Menschen oder Tiere gefährdenden Eigenschaft
auszugehen ist; als Ausbildung gilt nicht eine Ausbildung
zum Schutzdienst sowie die Ausbildung zum Zivilschutzhund
bei der Polizei, beim Bundesgrenzschutz, beim Zoll oder
bei der Bundeswehr.
- Hunde, die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt
haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder
in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder einen
anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik
gebissen haben,
- Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie
unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen,
und
- Hunde, die wiederholt Menschen gefährdet haben, ohne
selbst angegriffen oder pro-voziert worden zu sein, oder
wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen
haben.
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| Gefährliche Hunde |
| Hunde folgender Rassen oder Gruppen von
Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen
Hunden sind auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Abstammung
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gefährlich: |
- Pit-Bull
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Tosa Inu
- Bullmastiff
- Dogo Argentino
- Fila Brasileiro
- Mastin Espanol
- Mastino Napoletano
- Mastiff
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