Familienkasse Berlin - Kindergeld für behinderte Kinder

Familiengeld - Kindergeld - Elterngeld

Die Familienkassen Berlin sind für die Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes zuständig. Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse im Bezirk schriftlich zu beantragen.

Die Berliner Familienkassen sind der Agentur für Arbeit angegliedert und in drei Regionen eingeteilt - in Berlin Mitte, Berlin Nord und Berlin Süd.

Wie hoch ist das Kindergeld in Berlin für behinderte Kinder?

Kindergeld von der Familienkasse Berlin

Familienkasse Berlin - Kindergeld für behinderte Kinder

Bekomme ich Kindergeld für behinderte Kinder? Alle Antworten um ein Kindergeld zu erhalten, entnehmen Sie unter der Rubrik: Wie hoch ist das Kindergeld bei den Familienkassen in Berlin für behinderte Kinder?

Welche Familienkasse ist zuständig?

Welche Auszahlungsstelle für Sie zuständig ist, entnehmen Sie aus der Rubrik Zuständigkeit nach Postleitzahl.

Kindergeld beantragen

Einen Kindergeldanspruch haben Eltern oder Erziehungsberechtigte für Kinder, die in ihrem Haushalt aufgenommen wurden. Des Weiteren muss der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Antragsteller in Berlin oder anderen Bundesländern in Deutschland liegen.

Diejenigen, die keinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnsitz haben, müssen jedoch in Berlin oder den Bundesländern der Bundesrepublik unbeschränkt steuerpflichtig sein.

Für Ausländer, die weder unbeschränkt steuerpflichtig sind noch einen Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthaltsort inBerlin oder den Bundesländern Deutschlands haben, gelten besondere Regelungen nach dem Bundeskindergeldgesetz (s.unten).

Elterngeld Berechtigung

Elterngeld erhalten alle Mütter und Väter, die nach der Geburt ihr Kind beruflich pausieren oder maximal 30 Stunden in der Woche arbeiten. Auszubildende, Studierende, Hausfrauen, Hausmänner und Eltern, die wegen der Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben, haben einen Anspruch auf die Zahlung von Elterngeld » .

Auszahlung von Elterngeld

Das Elterngeld wird vom Jugendamt in Wohnortnähe ausgezahlt. Adressen Jugendamt in Ihrem Bezirk »

[ Mehr Ämter und Behörden ]

Erläuterungen - Beantragung

  • Aufteilung der Kindergeldkassen
  • Gewährung von Kindergeld
  • Kindergeldanspruch
  • * auf dieser Siete

    Kindergeldkasse

    ANZEIGE

    Zuständigkeit nach Postleitzahl

    Regierungseinrichtung Bund

    ANZEIGE

    BetreutDE

    Babysitter, Haushaltshilfe, Schülerhilfe, Tiersitter, Helfer für ältere Menschen


    ANZEIGE

    Karte / Übersicht Familienkassen

    Familienkasse Berlin

    Aufteilung Adresse Kontakt
    Familienkasse Mitte Friedrichstraße 39
    10969 B- Kreuzberg
    Telefon
    030/5555 9926 26
    Familienkasse Nord Königin-Elisabeth-Str. 49
    14059 B- Charlottenburg
    Telefon
    030/5555 7021 99
    Familienkasse Süd Sonnenallee 282
    12057 B- Neukölln
    Telefon
    030/5555 7723 60

    Antrag - Formular - Bescheinigung

    Sie möchten Kindergeld erhalten. Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob Sie Anspruch auf diese finanzielle Unterstützung haben. Mit dem Antrag auf Kindergeld übermitteln Sie diese. Das ausgefüllte Formular bitte an die für Sie zuständige Agentur für Arbeit senden.

    ANZEIGE Höffner

    Höffner - Der Vollservicehändler für Möbel und Küchen - Wo Wohnen wenig kostet


    Wie hoch ist das Kindergeld bei den Familienkassen in Berlin für behinderte Kinder?

    Allgemein

    Für ein Kind mit Behinderung kann Kindergeld über das 25. Lebensjahr des Kindes hinaus unter bestimmten Voraussetzungen bezogen werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Behinderung der Grund dafür ist, dass das Kind seinen Lebensbedarf nicht decken kann.

    • Behinderung
    • Das Kind ist außerstande, sich selbst zu unterhalten
    • Lebensbedarf des Kindes
    • Vollstationäre Unterbringung
    • Unterbringung im Haushalt der Eltern
    • Unterbringung im eigenen Haushalt
    • Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit des Kindes, sich selbst zu unterhalten
    • Behinderung und Ursächlichkeit sind vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten

    Altersgrenze

    Für ein behindertes Kind kann Kindergeld ohne altersmäßige Begrenzung bezogen werden, das heißt auch über das 25. Lebensjahr des Kindes hinaus. Hierzu müssen folgende Voraussetzungen nachgewiesen werden:

    • Es liegt eine Behinderung vor
    • Das Kind ist außerstande, sich selbst zu unterhalten
    • Die Behinderung und die Ursächlichkeit sind schon vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes eingetreten
    • Aufgrund der Behinderung ist das Kind nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten

    Behinderung

    Es liegt eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung vor. Eine akute Krankheit – wenn auch lang andauernd – ist nicht ausreichend; solange das Ende einer Erkrankung absehbar ist, liegt keine Behinderung vor.

    Die Behinderung muss grundsätzlich durch einen Schwerbehindertenausweis oder ein entsprechendes Dokument (zum Beispiel Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes, Rentenbescheid, Pflegegeld-Bescheid) nachgewiesen werden. In Ausnahmefällen genügt ein aussagekräftiges Gutachten des zuständigen Arztes (zum Beispiel wenn das Kind wegen seiner Behinderung bereits länger als ein Jahr in einer Kranken- oder Pflegeanstalt untergebracht ist).

    Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des oben angegebenen Dokumentes (zum Beispiel bei Schwerbehindertenausweis in der Regel nach 5 Jahren) ist die Verlängerung oder ähnliches vorzulegen.

    Das Kind ist außerstande, sich selbst zu unterhalten

    Dies ist dann der Fall, wenn das Kind seinen gesamten Lebensbedarf mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht decken kann.

    Lebensbedarf des Kindes

    Hierzu ist zunächst die Unterbringungsform des Kindes festzustellen.

    • Vollstationäre Unterbringung
    • Unterbringung im Haushalt der Eltern
    • Unterbringung im eigenen Haushalt

    Der Grundbedarf und der behinderungsbedingte Mehrbedarf (abhängig von der Unterbringung des Kindes) ergibt den gesamten Lebensbedarf des Kindes.

    Eigene Mittel des Kindes

    Dem Lebensbedarf des Kindes sind seine eigenen Mittel gegenüberzustellen. Hierbei sind alle Einkünfte und Bezüge zu berücksichtigen, die das Kind erhält.

    Dazu rechnen insbesondere:

    • Einkünfte aus einer Tätigkeit in einer Werkstatt für Behinderte
    • Pflegegeld, Renten, Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege und ähnliche Bezüge

    Vom ermittelten Bruttoeinkommen werden Sozialversicherungsbeiträge bzw. vergleichbare Vorsorgeaufwendungen, tatsächlich gezahlte Steuern, Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben und titulierte Unterhaltsleistungen an gesetzlich Unterhaltsberechtigte, die nicht mit im Haushalt leben, abgezogen. Es wird also das Nettoeinkommen des behinderten Kindes zugrunde gelegt.

    Die Einkünfte und Bezüge sind zu belegen.

    Decken die errechneten Mittel des Kindes seinen Lebensbedarf nicht ab, ist es außerstande, sich selbst zu unterhalten. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Mittel den festgestellten Lebensbedarf decken beziehungsweise übersteigen.

    Vollstationäre Unterbringung

    Ein Kind ist vollstationär untergebracht, wenn es nicht im Haushalt der Eltern lebt, sondern anderweitig auf Kosten eines Dritten untergebracht ist. Dabei ist es unerheblich, ob es vollstationär versorgt wird, in einer eigenen Wohnung oder in sonstigen Wohneinrichtungen (z.B. betreutes Wohnen) lebt. Dies ist auch gegeben, wenn das Kind tagsüber teilstationär betreut wird (zum Beispiel in einer Werkstatt für Behinderte) und anschließend regelmäßig in der vollstationären Unterbringungsform versorgt und betreut wird.

    Für den monatlichen Lebensbedarf ist zunächst der Grundbedarf des Kindes zu ermitteln, der sich am monatlichen Grenzbetrag der Einkünfte und Bezüge nach § 32 Absatz 4 Satz 2 ff. Einkommensteuergesetz (EStG) orientiert.

    Diesem Grundbedarf ist der behinderungsbedingte Mehrbedarf hinzuzurechnen. Dieser setzt sich zusammen aus:

    • den Kosten für die Unterbringung (in der Regel Heimkosten), die um den Wert der Verpflegung nach der jeweils gültigen Sachbezugs-Verordnung zu vermindern sind
    • dem Betreuungsbedarf: Hierzu rechnet der von einem Kostenträger oder einem anderen Dritten anerkannte Betrag (zum Beispiel Pflegegeld nach § 37 SGB XI). Sofern das Kind zusätzlich in einem Umfange betreut wird, der über die durch das Pflegegeld abgedeckte Grundpflege hinausgeht, können persönliche Betreuungsleistungen der Eltern geltend gemacht werden. Hierzu ist eine entsprechende Bescheinigung des Amtsarztes (beim Gesundheitsamt) bezüglich der Anzahl der unbedingt erforderlichen Betreuungsstunden erforderlich
    • dem Fahrtbedarf: Dazu zählt der von einem Kostenträger oder einem anderen Dritten übernommene Betrag von Fahrtkosten. Werden keine Fahrtkosten übernommen, errechnet die Familienkasse erforderlichenfalls einen pauschalierten Fahrtbedarf
    • Belastungen, die mit der Behinderung unmittelbar und typisch zusammenhängen (zum Beispiel zusätzliche Kleidungs- und Wäschekosten, typische Erschwernisaufwendungen, Kosten für Erholungsaufwand)

    Dem ermittelten Bedarf sind die eigenen finanziellen Mittel des Kindes gegenüberzustellen.

    Unterbringung im Haushalt der Eltern

    Diese Unterbringungsform liegt vor, wenn das Kind im Haushalt der Eltern lebt. Dies ist auch gegeben, wenn das Kind tagsüber teilstationär betreut wird (zum Beispiel in einer Werkstatt für Behinderte) und anschließend regelmäßig im Haushalt der Eltern versorgt und betreut wird.

    Für den monatlichen Lebensbedarf ist zunächst der Grundbedarf des Kindes zu ermitteln, der sich am monatlichen Grenzbetrag der Einkünfte und Bezüge nach § 32 Absatz 4 Satz 2 ff. EStG orientiert.

    Diesem Grundbedarf ist der behinderungsbedingte Mehrbedarf nach § 33 b Absatz 3 Einkommensteuergesetz hinzuzurechnen. Dieser behinderungsbedingte Mehrbedarf kann sich aber auch aus Einzelnachweisen ergeben (zum Beispiel Kleidungs-/ Wäschekosten, Hilfeleistungen, Kosten für Erholungsaufwand, typische Erschwernisaufwendungen).

    Zusätzlich kann sich noch folgender Bedarf ergeben:

    • Betreuungsbedarf: Hierzu rechnet der von einem Kostenträger oder einem anderen Dritten anerkannte Betrag (zum Beispiel Pflegegeld nach § 37 SGB IX). Sofern das Kind zusätzlich in einem Umfange betreut wird, der über die durch das Pflegegeld abgedeckte Grundpflege hinausgeht, können persönliche Betreuungsleistungen der Eltern geltend gemacht werden. Hierzu ist eine entsprechende Bescheinigung des Amtsarztes (beim Gesundheitsamt) bezüglich der Anzahl der unbedingt erforderlichen Betreuungsstunden erforderlich.
    • Fahrtbedarf: Dazu zählt der von einem Kostenträger oder einem anderen Dritten übernommene Betrag von Fahrtkosten. Werden keine Fahrtkosten übernommen, errechnet die Familienkasse erforderlichenfalls einen pauschalierten Fahrtbedarf.

    Dem ermittelten Bedarf sind die eigenen finanziellen Mittel des Kindes gegenüberzustellen.

    Unterbringung im eigenen Haushalt

    Diese Unterbringungsform liegt vor, wenn das Kind in einem eigenen Haushalt lebt. Dies ist auch gegeben, wenn das Kind tagsüber teilstationär betreut wird (zum Beispiel in einer Werkstatt für Behinderte) und anschließend regelmäßig in den eigenen Haushalt zurückkehrt.

    Für den monatlichen Lebensbedarf ist zunächst der Grundbedarf des Kindes zu ermitteln, der sich am monatlichen Grenzbetrag der Einkünfte und Bezüge nach § 32 Absatz 4 Satz 2 ff. EStG orientiert.

    Diesem Grundbedarf ist der behinderungsbedingte Mehrbedarf hinzuzurechnen. Dieser setzt sich zusammen aus:

    • den Kosten für die Unterbringung (zum Beispiel einer Werkstatt für Behinderte (WfB) ), die um den Wert der Verpflegung nach der jeweils gültigen Sachbezugs-Verordnung zu vermindern sind
    • dem Betreuungsbedarf: Hierzu rechnet der von einem Kostenträger oder einem anderen Dritten anerkannte Betrag (zum Beispiel Pflegegeld nach § 37 SGB XI). Sofern das Kind zusätzlich in einem Umfange betreut wird, der über die durch das Pflegegeld abgedeckte Grundpflege hinausgeht, können persönliche Betreuungsleistungen der Eltern geltend gemacht werden. Hierzu ist eine entsprechende Bescheinigung des Amtsarztes (beim Gesundheitsamt) bezüglich der Anzahl der unbedingt erforderlichen Betreuungsstunden erforderlich
    • dem Fahrtbedarf: Dazu zählt der von einem Kostenträger oder einem anderen Dritten übernommene Betrag von Fahrtkosten. Werden keine Fahrtkosten übernommen, errechnet die Familienkasse erforderlichenfalls einen pauschalierten Fahrtbedarf
    • Belastungen, die mit der Behinderung unmittelbar und typisch zusammenhängen (zum Beispiel zusätzliche Kleidungs- und Wäschekosten, typische Erschwernisaufwendungen, Kosten für Erholungsaufwand).Dem ermittelten Bedarf sind die eigenen finanziellen Mittel des Kindes gegenüberzustellen.

    Dem ermittelten Bedarf sind die eigenen finanziellen Mittel des Kindes gegenüberzustellen.

    Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit des Kindes, sich selbst zu unterhalten

    Die Behinderung muss Grund dafür sein, dass das Kind seinen Lebensbedarf nicht decken kann. Ein hoher Grad der Behinderung allein reicht allerdings für sich allein nicht aus.

    Grundsätzlich ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn im Schwerbehindertenausweis oder einem ähnlichen Dokument des Kindes das Merkzeichen "H" (= hilflos) eingetragen ist.

    Hat die Familienkasse Zweifel an der Ursächlichkeit der Behinderung ist möglicherweise eine Begutachtung durch den Ärztlichen und/oder Psychologischen Dienst der Agentur für Arbeit erforderlich, wozu das Einverständnis des Kindes eingeholt wird.

    Behinderung und Ursächlichkeit sind vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten

    Tritt die Behinderung erst nach Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes ein, kann eine Berücksichtigung als behindertes Kind nicht erfolgen, weil ein gesetzlicher Ausschluss vorliegt. Für behinderte Kinder, deren Behinderung vor dem 01. Januar 2007 in der Zeit ab der Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist, gilt eine Übergangsregelung. Demnach ist für diese Kinder eine Altersgrenze von 27 Jahren ausschlaggebend.

    ANZEIGE

    Bundeskindergeldgesetz

    Bundeskindergeldgesetz (BKGG) § 1 Anspruchsberechtigte:

    1. Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und

    • in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder

    • als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes erhält oder als Missionar der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder

    • eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder § 20 des Beamtenstatusgesetzes bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausübt oder

    • als Ehegatte oder Lebenspartner eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    2. Kindergeld für sich selbst erhält, wer

    • in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,

    • Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und

    • nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist.

    3. Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

    • eine Niederlassungserlaubnis besitzt,

    • eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde

    a) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,

    b) nach § 18 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,

    c) nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt

    ODER

    • eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und

    a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und

    b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.

    ANZEIGE