Deutscher Bundespräsident

Staatsoberhaupt

Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland.

Durch das Deutsche Grundgesetz ist die Macht des Deutschen Bundespräsident im politischen System der Bundesrepublik Deutschland beschränkt und umfasst vor allem repräsentative Tätigkeiten.

Standarte des Deutschen Bundespräsidenten

Deutscher Bundespräsident hat als Staatsoberhaupt Entscheidungsgewalt

Mit der Entscheidungsgewalt über die Auflösung des Deutschen Bundestages im Falle der vom Bundeskanzler verlorenen Vertrauensfrage und bei der Wahl einer Minderheitsregierung kommt dem Staatsoberhaupt jedoch auch eine wichtige staatspolitische Bedeutung zu.

Der Bundespräsident kann der Exekutive zugeordnet werden, hat allerdings auch Befugnisse außerhalb der Exekutive.

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Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier

Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier

Frank-Walter Steinmeier wird am 5. Januar 1956 in Detmold/Kreis Lippe geboren.

Der Bundespräsident ist seit 1995 mit der Verwaltungsrichterin Elke Büdenbender vereheiratet und haben eine gemeinsameTochter.

Steinmeier ist ein deutscher Politiker der SPD.

Studium

Nach dem Abitur 1974 am Neusprachlichen Gymnasium in Blomberg leistete er seinen Wehrdienst bei der Luftwaffe in Goslar ab. Ab1976 studiert Frank-Walter Steinmeier Rechtswissenschaften. Seit 1980 zusätzlich auch Politikwissenschaften, an der Justus-Liebig-Universität in Gießen.

Während seiner Studienzeit gehörte er zur Redaktion der linken Quartalszeitschrift Demokratie und Recht (DuR) des Pahl-Rugenstein Verlags an.

1982 legt er seine Juristische Staatsprüfung ab. Anschließend leistet er seinen Juristischen Vorbereitungsdienst in Frankfurt am Main und Gießen, den er 1986 mit der Zweiten Juristischen Staatsprüfung beendet.

Wirken

Danach arbeitet er als Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für öffentliches Recht und Wissenschaft von der Politik an der Universität Gießen. 1991 schließt er seine Promotion zum Dr. jur. mit der Arbeit "Tradition und Perspektiven staatlicher Intervention zur Verhinderung und Beseitigung von Obdachlosigkeit" ab.

Im selben Jahr wechselt Frank-Walter Steinmeier als Referent für Medienrecht und Medienpolitik in die Niedersächsische Staatskanzlei in Hannover. 1993 wird er Leiter des Persönlichen Büros des niedersächsischen Ministerpräsidenten Gerhard Schröder und 1994 Leiter der Abteilung für Richtlinien der Politik, Ressortkoordinierung und -planung. Zwei Jahre später wird er Staatssekretär und Leiter der Niedersächsischen Staatskanzlei.

1998 wird er Staatssekretär im Bundeskanzleramt und Beauftragter für die Nachrichtendienste, ab 1999 zugleich auch Chef des Bundeskanzleramtes. Das Amt des Bundesministers des Auswärtigen tritt er 2005 an, ab 2007 ist er auch Vizekanzler und 2009 gewinnt er das Direktmandat in einem Brandenburger Wahlkreis und zieht in den Bundestag ein. Die SPD-Bundestagsfraktion wählt ihn zum Vorsitzenden. Vier Jahre später übernimmt er erneut das Außenamt und leitet es bis Januar 2017.

Benennung zum Deutschen Bundespräsident

Seit dem 19. März 2017 ist Frank-Walter Steinmeier der zwölfte Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland.

Bild Quelle: Bundesregierung/Steffen Kugler

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Sitz des Bundespräsidenten
Schloss Bellevue

Amtsitz - Schloss Bellevue

Schloss Bellevue in Berlin ist der erste Amtssitz des deutschen Bundespräsidenten.

Das Schloss dient dem Bundespräsident überwiegend zu repräsentativen Zwecken.

Der Amtssitz liegt am Westrand des Tiergartens und direkt am Spreeufer, unweit der Siegessäule, des Reichstagsgebäudes und des Brandenburger Tores, im Zentrum der deutschen Hauptstadt Berlin.

[ Schloss Bellevue ]


Bundespräsidialamt

Bundespräsidialamt

Das Bundespräsidialamt ist die Behörde des deutschen Bundespräsident.

Das Präsidialamt unterstützt das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland bei seinen Aufgaben.

Das Bundespräsidialamt liegt am Rande des "Englischen Gartens", etwa 200 Meter südlich des Schlosses Bellevue.

[ Bundespräsidialamt ]


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Befugnisse Deutscher Bundespräsident

Art. 54 bis 61 GG

Das Grundgesetz enthält einen eigenen Abschnitt (Abschnitt V., Art. 54 bis 61 GG) über den Bundespräsidenten. Außer in diesem Abschnitt sind seine Aufgaben und Befugnisse teils verstreut im Verfassungstext, teils im einfachen Recht geregelt, teils haben sie sich im Laufe der Zeit durch die Staatspraxis entwickelt.

Staatstheoretische Funktion

Der Bundespräsident steht als Staatsoberhaupt protokollarisch an der Spitze des Staates. Er ist das Verfassungsorgan, das die Bundesrepublik Deutschland nach innen und nach außen repräsentiert. Dies geschieht, indem der Bundespräsident durch sein Handeln und öffentliches Auftreten den Staat selbst - seine Existenz, Legitimität, Legalität und Einheit - sichtbar macht. Darin kommen zugleich die Integrationsaufgabe und die rechts- und verfassungswahrende Kontrollfunktion seines Amtes zum Ausdruck. Sie wird ergänzt durch eine politische Reservefunktion für Krisensituationen des parlamentarischen Regierungssystems.

Abkehr von Weimar

Herkömmlich werden die Aufgaben und Befugnisse des Bundespräsidenten im Vergleich zu denen des Reichspräsidenten nach der Weimarer Reichsverfassung beschrieben. Der Reichspräsident besaß eine Fülle von Befugnissen, die es ihm angesichts parlamentarischer Krisensituationen erlaubten, selbst die Staatsgeschäfte maßgeblich zu beeinflussen. Reichspräsident von Hindenburg nutzte diese Möglichkeiten gegen Ende der Weimarer Republik in unheilvoller Weise. Daraus zog der Parlamentarische Rat die Konsequenz, die politischen Rechte des Bundespräsidenten stark zu begrenzen. So kann er weder alleine den Kanzler bestimmen noch "Notverordnungen" erlassen; auch hat er nicht den Oberbefehl über die Streitkräfte.

Nach einer nunmehr fast sechzigjährigen grundgesetzlichen Verfassungstradition hat eine eigene Staatspraxis das Amt des Bundespräsidenten ausgestaltet. Es gewinnt seine Konturen im Zusammenspiel mit den anderen Verfassungsorganen (Deutscher Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung, Bundesverfassungsgericht).

Aufgaben des Bundepräsidenten

• die Repräsentation der Bundesrepublik Deutschland nach innen und außen (durch sein öffentliches Auftreten bei staatlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen, durch Reden, durch Besuche in Ländern und Gemeinden, durch Staatsbesuche im Ausland und den Empfang ausländischer Staatsgäste)

• die völkerrechtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 GG), der Abschluss von Verträgen mit auswärtigen Staaten (Art. 59 Abs. 1 Satz 2 GG), die Beglaubigung (Bestellung) der deutschen diplomatischen Vertreter und der Empfang (Entgegennahme der Beglaubigungsschreiben) der ausländischen Diplomaten (Art. 59 Abs. 1 Satz 3 GG).

Zu den wichtigsten weiteren Aufgaben zählen

• Vorschlag für die Wahl des Bundeskanzlers (Art. 63 GG)

• Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers (Art. 63, 67 GG) und der Bundesminister (Art. 64 GG)

• Auflösung des Bundestages (Art. 63 Abs. 4 Satz 3, Art. 68 GG)

• Ausfertigung (Unterzeichnung) und Verkündung von Gesetzen (Art. 82 GG)

• Ernennung und Entlassung der Bundesrichter, der Bundesbeamten, der Offiziere und Unteroffiziere (Art. 60 Abs. 1 GG)

• Begnadigungsrecht für den Bund (Art. 60 Abs. 2 GG)

• Ordensrecht des Bundes

Prägung des Amtes durch die Person

Der Bundespräsident ist das einzige Verfassungsorgan, das aus nur einer Person besteht. Die Persönlichkeit des Amtsinhabers prägt deshalb zwangsläufig die Amtsführung in besonderem Maße. Nicht zuletzt aus diesem Grunde hat die bisherige Staatspraxis maßgeblichen Einfluss auf die heutige verfassungsrechtliche Stellung des Bundespräsidenten genommen.

Auch wenn es keine Vorschrift im Grundgesetz gibt, die dem Bundespräsidenten politische Stellungnahmen verbietet, so hält sich das Staatsoberhaupt in aller Regel mit öffentlichen Äußerungen zu tagespolitischen Fragen zurück. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie parteipolitisch umstritten sind. Die ihm auferlegte parteipolitische Neutralität und Distanz zur Parteipolitik des Alltags geben ihm die Möglichkeit, klärende Kraft zu sein, Vorurteile abzubauen, Bürgerinteressen zu artikulieren, die öffentliche Diskussion zu beeinflussen, Kritik zu üben, Anregungen und Vorschläge zu machen.

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