Bundesverfassungsgericht mit Sitz in Karlsruhe
Gerichte - Zuständigkeit im Rechtsstreit - Justiz
Der Bundesverfassungsgericht hat seinen Sitz in Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist in Deutschland das Verfassungsgericht des Bundes. Es hat vor allem die Sicherung der Rechtseinheit durch Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen und die Fortbildung des Rechts zur Aufgabe.
Verfassungsgericht in Karlsruhe
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist in Deutschland das Verfassungsgericht des Bundes. Als Hüter der deutschen Verfassung hat das Gericht eine Doppelrolle einerseits als unabhängiges Verfassungsorgan und andererseits als Teil der judikativen Staatsgewalt auf dem speziellen Gebiet des Verfassungs- und Völkerrechts.
Obwohl es Entscheidungen anderer Gerichte kontrolliert, gehört es nicht zum Instanzenzug, sondern überprüft sie als Akte der Staatsgewalt, wie bei allen anderen Staatsorganen. Es findet dabei keine vollständige Rechtsprüfung statt, sondern eine Prüfung am Maßstab des Verfassungsrechts.
Das Gericht hat seinen Sitz in Karlsruhe und ist als Verfassungsorgan von einem befriedeten Bezirk umgeben. Geschützt wird es von der Bundespolizei. Der bekannte Hauptbau im rationalistischen Stil ist ein Entwurf des Architekten Paul Baumgarten.
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Bindungswirkung und Gesetzeskraft
Die besondere Bedeutung des Bundesverfassungsgerichts kommt in § 3 Abs. 1 BVerfGG zum Ausdruck:
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
Die formelle Bindungswirkung einer Entscheidung besteht nur im konkreten Fall (inter partes). Es besteht keine inhaltliche Bindung für andere Gerichte an die ausgeurteilte Rechtsmeinung des Gerichts. Diese haben keine Gesetzeskraft. Die Rechtsmeinung des Bundesverfassungsgerichts ist aber eine Richtschnur für die untergeordneten Gerichte, die meist auch befolgt wird. Abweichungen sind recht selten. Jedes Gericht kann aber in einem anderen gleich oder ähnlich gelagerten Fall einer anderen juristischen Meinung folgen, wenn es dies für richtig hält.
In den in § 31 Abs. 2 BVerfGG genannten Fällen haben die Entscheidungen des Gerichts jedoch Gesetzeskraft und gelten für jedermann (inter omnes). Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Verfahren, in denen das Gericht feststellt, ob ein Gesetz mit der Verfassung vereinbar ist oder nicht. Die Feststellung, dass ein Gesetz, das nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes verabschiedet wurde, verfassungswidrig ist, steht nur dem Bundesverfassungsgericht zu (§95 Abs. 3 Satz1 bzw. Satz 2 BVerfGG) Normverwerfungskompetenz). Hält ein anderes Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig, so hat es dies dem BVerfG gemäß Art. 100 GG vorzulegen, soweit dies entscheidungserheblich ist (konkrete Normenkontrolle).
Obwohl der Wortlaut des § 95 Abs. 3 Satz 1 bzw. Satz 2 eindeutig ist („… so ist das Gesetz für nichtig zu erklären“), sieht das Bundesverfassungsgericht in einigen Fällen von einer Nichtigkeitserklärung ab und trägt dem Gesetzgeber stattdessen eine Neuregelung der Gesetzesmaterie auf; bis zur Neuregelung ist das Gesetz dann weiterhin gültig, aber nicht mehr anwendbar. Stark vereinfachend kann man sagen, dass dies immer dann aufgetragen wird, wenn ein Gesetz (nur) gleichheitswidrig ist.
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Web-Seite
- www.bundesverfassungsgericht.de
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