Ausländerbehörde Berlin

Staatsbürgerschaft - Antrag - Aufenthaltsgenehmigung - Staatsangehörigkeitsbehörde - Ausländerbehörde

Berlin besitzt in jedem Stadtbezirk eine Ausländerbehörde, sie wird auch Staatsangehörigkeitsbehörde genannt.

Ausländerbehörde Berlin

Meldung bei der Ausländerbehörde Berlin

Ausländer, die in Berlin wohnen und arbeiten möchten, müssen sich zuerst an die Ausländerbehörde wenden.

Die Berliner Ausländerbehörde ist für einreisende Ausländer die erste Adresse.

Je nachdem, aus welchem Land Sie nach Deutschland einreisen möchten, wird ein Visum benötigt. Dieses kann ebenfalls bei der Ausländerbehörde beantragt werden.

Ausländerbehörde Berlin - Aufgaben und Zuständigkeit

Die Ausländerbehörde Berlin ist zuständig für die Erteilung oder Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Ämter in den Bezirken sind dafür zuständig, dass das Ausländerrecht entsprechend der Gesetzeslage vollzogen wird. Sie sind auch für Asylsuchende und Vertriebene zuständig.

Das Ausländeramt entscheidet über Aufenthaltstitel und erteilt diese bei positivem Bescheid. Zusätzlich wird ggf. eine Niederlassungserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz im Hinblick auf den gewünschten Aufenthaltszweck (unbefristeten Aufenthaltstitel) erteilt oder eine Abschiebung eingeleitet.

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Weitere Zuständigkeiten der Ausländerbehörde

Weitere Zuständigkeiten der Ausländerbehörde sind:

  • Entscheidung auf die Art und Dauer der Aufenthaltserlaubnis.
  • Befristung einer Aufenthaltserlaubnis
  • Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis
  • Erteilung einer Ausreiseerlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz
  • mehr . . .

  • Asylverfahren
  • Flüchtlingshilfe
  • Sozialbetreuung
  • Integrationskurse
  • Organisation und Bewilligung der Einreise und dem Aufenthalt in Deutschland
  • Leistungsanspruch
  • Kostenübernahme und Krankenversorgung
  • Personenstandswesen
  • Verpflichtungserklärung
  • Unterbringungsmöglichkeiten
  • Register
  • Termin bei der zuständigen Ausländerbehörde

    Generell können Sie telefonisch oder über das Kontaktformular einen Termin vereinbaren.

    Adresse und Öffnungszeiten können unter den Links Ausländerbehörde im Bezirk (auf dieser Seite) eingesehen werden.

    Stellen Sie sicher, dass Sie alle notwendigen Dokumente vollständig haben, bevor Sie zur Ausländerbehörde gehen.

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    Deutsches Asylrecht

    Das deutsche Asylrecht für politisch Verfolgte ist in Deutschland ein Grundrecht, das in Art. 16a Grundgesetz verankert ist. Siehe dazu mehr unter Asyl Behörden in Berlin »

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    Deutschland Flagge

    Erwerb der Deutschen Staatsbürgerschaft

    Die deutsche Staatsangehörigkeit ist die rechtliche Mitgliedschaft einer natürlichen Person zum deutschen Staat, der Bundesrepublik Deutschland.

    Wenn Sie dauerhaft in Deutschland leben möchten, können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen einbürgern lassen.

    Bearbeitung Einbürgerungsantrag

    Die Behörde bearbeitet Einbürgerungsanträge und nimmt Einbürgerungen vor. Sie stellt nach Prüfung der Staatsangehörigkeit einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Die Staatsangehörigkeitsbehörde ist auch zuständig für Anträge auf Beibehaltungsgenehmigungen, Negativbescheinigungen, Optionsverfahren oder Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit.

    Antrag stellen

    Sie können einen Antrag auf die Deutschen Staatsbürgerschaft stellen. Es ist ratsam, vor der Abgabe des Antrags ein Beratungsgespräch in der Einbürgerungsbehörde zu führen. Welche Behörde für Ihre Einbürgerung zuständig ist, erfahren Sie bei:

  • der Ausländerbehörde Berlin
  • den Jugendmigrationsdiensten
  • der Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer
  • Staatsangehörigkeitsbehörde in Ihren Wohnort

    Bitte suchen Sie die richtige Staatsangehörigkeitsbehörde aus, die Ihren Wohnort (Bezirk) in Berlin am nächsten ist oder wo Sie untergebracht sind.

    Auf der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde bekommen Sie dann schnell Hilfe.

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    Erläuterungen zur Staatsangehörigkeit

    Erläuterungen zur Staatsangehörigkeit bekommen Sie bei der Staatsangehörigkeitsbehörde direkt oder auf dieser Seite.

    [ Mehr Ämter und Behörden ]

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    Bestimmungen

    Staatsangehörigkeit

    Staatsbürgerschaft kennzeichnet die aus der Staatsangehörigkeit sich ergebenden Rechte einer natürlichen Person in dem Staat, dem sie angehört. In diesem Sinne bezeichnet eine Staatsangehörigkeit die Zugehörigkeit einer Person zur Gemeinschaft der Bürger eines Staates, den Staatsbürgern. Ein Staat regelt den Erwerb und Verlust seiner Staatsbürgerschaft sowie die mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Rechte und Pflichten in eigenen Gesetzen. So wird im deutschen Rechtskreis die Staatsbürgerschaft in der Regel durch Geburt und in Abhängigkeit von der Staatsbürgerschaft der Eltern erworben oder durch eine Einbürgerung. Regeln, die an eine Staatsbürgerschaft anknüpfen, werden soweit möglich auf juristische Personen entsprechend angewandt. Die Staatsbürgerschaft begründet besondere Rechte als Schutz- und Abwehrrechte gegen den Staat (Reisefreiheit, Auslieferungsverbot) sowie Einstandsansprüche im Verhältnis zu Dritten (konsularischen Schutz, internationale Prozessführung) und in Demokratien auch Teilhaberechte am Staatsleben im Sinne eines status activus (politische Mitgestaltung, Souveränitätsteilhabe). Staatsbürgerliche Pflichten sind im modernen Staatsverständnis beispielsweise die Wehrpflicht, die Wahlpflicht oder die Pflicht, auch bei ausländischem Wohnsitz Steuern zu bezahlen. Gehören die Staatsbürger einer gemeinsamen Nationalität an, so spricht man von einem (reinen) Nationalstaat; im Gegensatz dazu gehören die Staatsbürger eines Vielvölkerstaates, Nationalitätenstaates oder multikulturellen Staates unterschiedlichen Nationalitäten an.

    Erwerb der Deutschen Staatsbürgerschaft

    Erwerb durch Gesetz

    Rechtstechnisch wird zumeist unterschieden zwischen „Erwerb durch Gesetz” (Geburt, Erklärung, Eintritt von Bedingungen usw.) und „Erwerb durch Verwaltungsakt”, der Einbürgerung. Davon unabhängig richtet sich der Erwerb materiell nach traditionell geübter Staatspraxis. Die Staatsbürgerschaft ist zwar in vielen Nationalstaaten (wie etwa Polen, Japan, usw.) in der Regel an die ethnische Volkszugehörigkeit geknüpft, diese ist mittlerweile jedoch selten alleiniger Maßstab.

    Erwerb durch Abstammung

    Das Kind erwirbt die Staatsbürgerschaft der Eltern mit der Geburt (Realakt), unabhängig vom Land in dem es geboren ist. Dabei vermittelt oft jeder Elternteil gleich stark diesen Bezug. In manchen Rechtsordnungen werden Abstammungszweifel dadurch gelöst, dass das Kind die Staatsbürgerschaft der Mutter erwirbt. In anderen Staaten vermittelt bei miteinander verheirateten Eltern zumeist der Vater als Familienoberhaupt die Staatsbürgerschaft.

    Erwerb durch Geburtsort

    Wo dieses Prinzip gilt, bekommt jeder im Staatsgebiet Geborene die Staatsbürgerschaft. Dieses Prinzip wird neben dem Abstammungsprinzip nicht nur von sogenannten Einwanderungsländern angewandt. Solche Länder sehen darin zwar ein integrales Instrument ihrer Politik, die Anzahl ihrer Staatsbürger zu erhöhen, jedoch lässt sich umgekehrt aus der Anwendung des ius soli nicht der sichere Befund herleiten, es handele sich um ein Einwanderungsland, zumal es neben anderen Erwerbstatbeständen mehrheitlich praktiziert wird. Die rechtliche Ausgestaltung kennt zahlreiche Abstufungen und Kombinationen mit weiteren Merkmalen wie legalem Aufenthalt der Eltern, Daueraufenthalt oder Generationenprinzip, ethnischer Zugehörigkeit, ex-kolonialem Bezug u. a.

    Erwerb durch Einbürgerung

    Die Einbürgerung ist Erwerb der Staatsbürgerschaft durch einen Exekutivakt. Dieses Verfahren verbindet seitens des Bürgers den Faktor Freiwilligkeit, also der Wunsch, Staatsbürger zu sein (Confirmationselement) und seitens des Staates die Möglichkeit nach selbst definierten Merkmalen weitere Staatsbürger auszuwählen (Kontrollelement). Wie intensiv dieses Instrument von einem Land genutzt wird (gegebenenfalls im Kontext einer gezielten Bevölkerungspolitik, viele neue oder gezielt bestimmte Einwohner und Staatsbürger anzuwerben) kann eventuell Teil seiner Selbstdefinition als Einwanderungsland sein.

    Ein Nachweis für die kausale Lenkungswirkung einer bestimmten Naturalisations- oder Staatsbürgerschaftsgesetzgebung ist jedoch nicht beigebracht worden.

    Viele Rechtsordnungen setzen darüber hinaus die Naturalisation als Instrument großzügig ein, um auf komplexe und detaillierte gesetzliche Automatismen auf der Basis der ius soli- und ius sanguinis-Grundsätzen zu verzichten und eine gewisse Flexibilität zu wahren. Dies ist häufige Praxis bei Ländern mit ethnischer Zersprenkelung, um geografisch und oder historisch weit reichenden Verbindungen gerecht zu werden. Gleiches gilt bei Sezessionen und Zusammenschlüssen von Ländern oder Landesteilen.

    Im Selbstverständnis vieler Staatsordnungen sind Demokratieprinzip und Steuerlast natürlich verbunden, so dass der Staat nur diejenigen an der Finanzierung des Gemeinwesens redlicher weise beteiligen darf, denen auch der Zugang zur Staatsbürgerschaft offen steht. Das Beispiel der Einbürgerungen in der Schweiz zeigt zudem Konflikte zwischen der Demokratie und dem Rechtsstaat auf.

    Erwerb durch Erklärung

    Eine Person kann durch Erklärung gegenüber den Behörden eines Landes die Staatsbürgerschaft erwerben, sofern das nationale Recht dies vorsieht. Dies ist meist an einige wenige Voraussetzungen und Merkmale geknüpft und ist eine minimalistische Form der Einbürgerung.

    Mehrfache Staatsbürgerschaft

    Doppelte Staatsbürgerschaft

    Mehrstaatigkeit (auch multiple oder Mehrfachstaatsbürgerschaft genannt) bezeichnet den Fall, dass eine Person mehr als eine Staatsbürgerschaft besitzt. In der politischen Diskussion ist meist von doppelter Staatsangehörigkeit, doppelter Staatsbürgerschaft oder einem Doppelpass die Rede.

    Mehrstaatigkeit kann entweder originär durch den gleichzeitigen und automatischen Erwerb von zwei oder mehr Staatsbürgerschaften bei Geburt entstehen oder derivativ durch den Erwerb einer weiteren Staatsbürgerschaft auf Antrag zuerkannt werden.

    Mehrstaatigkeit bei Geburt

    Die Mehrstaatigkeit bei Geburt entsteht entweder durch das Zusammenwirken der Staatsbürgerschaftsregime mehrerer Staaten mit unterschiedlichen Erwerbstatbeständen – vgl. auch Abstammungsprinzip (lat. ius sanguinis) und Geburtsortsprinzip (lat. ius soli) – oder bei Kindern bi- oder multinationaler Eltern, die gleichberechtigt alle ihre Staatsbürgerschaften auf das Kind übertragen (vgl. auch internationaler Kontext der Rechtslage in Deutschland). In bestimmten Fällen kann ein Kind auch erst nach der Geburt durch Adoption automatisch Doppelstaater werden, sofern die ursprüngliche Staatsbürgerschaft durch die Annahme nicht verloren geht (etwa im Fall der Adoption eines ausländischen Stiefkindes).

    Ehrenstaatsbürgerschaft

    Eine mehrfache Staatsbürgerschaft kann sich auch durch Verleihung einer Ehrenstaatsbürgerschaft ergeben.

    Verlust der Staatsbürgerschaft

    Der Verlust der Staatsbürgerschaft kann wie der Erwerb durch gesetzlichen Automatismus (de lege) oder per Verwaltungsakt erfolgen, in liberalen Staatsordnungen auch durch einseitiges Handeln des Staatsbürgers. Es gibt auch Staaten, die den Verlust ihrer Staatsbürgerschaft gar nicht oder nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen zulassen.

    Freiwillig

    Qua Gesetz erfolgt der Verlust in vielen Staaten, wenn ein Bürger freiwillig eine andere Staatsbürgerschaft erwirbt oder in fremde Streitkräfte eintritt. Auch wenn ein Kind von Ausländern adoptiert wird und seine verwandtschaftlichen Bindungen im Heimatland verliert, geht nach den Rechtsordnungen vieler Staaten seine ursprüngliche Staatsbürgerschaft verloren. Bis vor einiger Zeit war es vielfach üblich, dass auch eine Frau, die einen ausländischen Mann heiratete, ihre Staatsbürgerschaft automatisch verlor (und meist ebenfalls automatisch die des Ehemannes annahm). Dies ist nach den weltweiten Bestrebungen zur Gleichstellung von Mann und Frau heute nur noch in wenigen Ländern der Fall.

    Verzicht

    In manchen Staaten kann ein Staatsbürger auf seine Staatsbürgerschaft verzichten oder ihre Aufgabe erklären. Meist ist dies nur in bestimmten Situationen zulässig und es gelten hierfür enge Voraussetzungen, insbesondere, um Staatenlosigkeit zu vermeiden. Oft ist ein solcher Verzicht auch an weitere Voraussetzungen oder Vorleistungen gebunden: z.B. Ableistung von Wehrdienst, Rückerstattung von Ausbildungskosten, Begleichen von Steuerschulden.

    Die Befreiung oder Entlassung aus der Staatsbürgerschaft bzw. die Genehmigung des Verzichts sind in der Regel als Verwaltungsakte ausgestaltet, um eine administrative Kontrolle sicherzustellen und das Vorliegen der Voraussetzungen effektiv kontrollieren zu können.

    Ausbürgerung

    Totalitäre Regime bedienen sich der Ausbürgerung (erzwungene Aberkennung der Staatsbürgerschaft) auch als Druckmittel, um politisch unliebsame Staatsbürger zu entrechten oder sich ihrer zu entledigen.

    Sonderfall

    Sonderfälle ergeben sich bei Gebietsänderungen nach kriegerischen Auseinandersetzungen oder im Fall des Zusammenbruchs bzw. der Auflösung eines Staates (etwa eines Vielvölkerstaates). Normalerweise wird hier automatisch die Staatsbürgerschaft des Nachfolgestaates angenommen oder es wird an bestimmte Kriterien wie die Volkszugehörigkeit, der Wohnort, der Dienst in einer Armee usw. angeknüpft. Manchmal sind entsprechende Regelungen auch bereits vorher festgelegt. Dass durch den Wegfall eines Staates dessen ehemalige Staatsbürger staatenlos werden, ist die Ausnahme.

    Staatenlosigkeit

    Staatenlos sind Personen, die die Staatsbürgerschaft keines Staates besitzen. Staatenlosigkeit soll nach Völkerrecht vermieden werden, da Staatenlose Bezug- und Schutzlos sind. Daher ist jeder Staat völkerrechtlich verpflichtet, in seinem Hoheitsgebiet befindliche Staatenlose nicht in einen anderen Staat auszuweisen, vielmehr muss er ihnen Schutz gewähren.

    Internationale Regelungen der Staatenlosigkeit sind:

    • Internationales Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (BGBl. II 1976, S. 473)

    • Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 30. August 1961 (BGBl. II 1977, S. 597) – In diesem Abkommen verpflichten sich die Vertragsstaaten dazu, ihr nationales Staatsbürgerschaftsrecht so auszugestalten, dass ein Entzug der Staatsbürgerschaft nicht stattfindet, Staatenlosigkeit aus anderen Gründen so weit wie möglich vermieden wird und dass Staatenlose unter erleichterten Bedingungen eingebürgert werden können. Der freiwillige Verlust der Staatsbürgerschaft soll also nicht mehr möglich sein, wenn der betroffene Bürger dadurch staatenlos würde.

    Ungeklärte Staatsbürgerschaft

    Nicht zu verwechseln mit der Staatenlosigkeit ist der Status der ungeklärten Staatsbürgerschaft. Dieser wird in der Bundesrepublik Deutschland dadurch erlangt, dass die Herkunft der betreffenden Person unbekannt ist (z. B. aufgrund des geringen Lebensalters des Betreffenden) und dadurch ihre Staatsbürgerschaft nicht abschließend geklärt werden kann.

    Rechtslage

    Die Rechtslage in vielen europäischen Staaten lässt es nicht zu, dass eine Person mit ungeklärter Staatsbürgerschaft eingebürgert wird, da davon ausgegangen wird, dass eine Staatsbürgerschaft bereits besteht.

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